BGH, Beschluß vom 06.07.2006 - Aktenzeichen IX ZR 161/05
Pflichten eines Rechtsanwalts bei eingeschränktem Mandat
Kann der Rechtsanwalt davon ausgehen, der Mandant werde anderweitig beraten, so beschränken sich seine Pflicht auf das ihm erteilte Mandat. Er hat daher Warnpflichten nur hinsichtlich solcher Gefahren, die ihm bekannt oder für ihn offenkundig sind.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Bei einem eingeschränkten Mandat bestehen Warnpflichten nur hinsichtlich solcher Gefahren, die dem Anwalt bekannt oder für ihn offenkundig sind (z.B. BGH, Urt. v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168 , 2169). Kann der Anwalt davon ausgehen, der Mandant werde anderweitig beraten, beschränken sich seine Pflichten auf das ihm erteilte Mandat (BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - IX ZR 6/02, WM 2005, 1904 ).
Diese Grundsätze hat das angefochtene Urteil beachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.