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BGH - Entscheidung vom 10.05.2006

2 StR 120/05

Normen:
RVG § 51 Abs. 1, 2

BGH, Beschluß vom 10.05.2006 - Aktenzeichen 2 StR 120/05

DRsp Nr. 2006/18603

Pauschvergütung für Revisionsverhandlung vor dem BGH

Für die Festsetzung einer Pauschvergütung für eine Revisionshauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof ist dieser zuständig.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 , 2 ;

Gründe:

Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 11. April 2005 war der Antragsteller zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs.1 Satz 1 RVG ). Nach Anhörung der Staatskasse, die keine Bedenken gegen die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe der beantragten 587,50 EUR hat, hält der Senat eine Pauschgebühr in dieser Höhe ohne weiteres für gerechtfertigt und angemessen.

Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der Antragsteller insbesondere mit bedeutsamen materiellen Rechtsfragen zu befassen, die zu einer zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehenen Grundsatzentscheidung des Senats einerseits hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB ) andererseits aber vor allem zu der neuen Vorschrift des § 66 a StGB führten.

Insoweit war die Sache besonders schwierig.

Unter diesen Umständen war eine besonders umfangreiche Vorbereitung für die Revisionshauptverhandlung erforderlich.