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BGH - Entscheidung vom 21.06.2006

1 StR 220/06

Normen:
StPO § 344 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 21.06.2006 - Aktenzeichen 1 StR 220/06

DRsp Nr. 2006/19173

Notwendiger Revisionsvortrag bei Aufklärungsrüge und nach § 55 StPO schweigendem Zeugen

Zum notwendigen Revisionsvortrag bei einer Aufklärungsrüge zu einem nach § 55 StPO schweigendem Zeugen.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 ;

Gründe:

Zu der von der Verteidigung erhobenen Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO bemerkt der Senat ergänzend: Der Generalbundesanwalt führt zu Recht aus, dass die Rüge auch deshalb unzulässig ist, weil die Revision wesentliche Sachverhaltsumstände - worauf auch die Staatsanwaltschaft in ihrer sachgerecht gestalteten (vgl. Drescher NStZ 2003, 296) Gegenerklärung hinweist - verschweigt. Die Revision hätte vorliegend vortragen müssen, dass der Zeuge S. über die Haftanstalt dem Gericht hat ausrichten lassen, er werde von seinem Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch machen. Weiter wäre mitzuteilen gewesen, dass der Vorsitzende diesen Umstand bekannt gab, dass von allen Beteiligten auf die Vernehmung des Zeugen verzichtet und sodann der Verzicht durch Gerichtsbeschluss verkündet wurde.

Vorinstanz: LG Mosbach, vom 22.12.2005