Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 21.09.2006

IX ZB 239/05

Normen:
LugÜ Art. 29 Art. 34 Abs. 3
EuGVÜ Art. 27 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 21.09.2006 - Aktenzeichen IX ZB 239/05

DRsp Nr. 2006/25873

Nachprüfung eines angeblich erschlichenen Titels im Anerkennungsverfahren

Zwar kann der Beklagte, der sich im Ausland nicht auf die Klage eingelassen hat, im Anerkennungsverfahren rügen, der Gegner habe das Urteil durch Prozessbetrug erschlichen. Allerdings darf das Anerkennungsverfahren keinesfalls zu einer Nachprüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache führen, so dass in derartigen Fällen besonders hohe Anforderungen an den Vortrag des Antragsgegners zu stellen sind, das zur Anerkennung gestellte Urteil sei arglistig erschlichen.

Normenkette:

LugÜ Art. 29 Art. 34 Abs. 3 ; EuGVÜ Art. 27 Nr. 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 15 Abs. 1 AVAG , § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

Eine Fortbildung des Rechts zu der Frage, ob gemäß Art. 27 Nr. 1 des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 die Anerkennung zu versagen ist, wenn der Gläubiger sich den Titel durch Prozessbetrug erschlichen hat, bedarf es nicht. Die Frage ist im Hinblick auf die zu dem gleichlautenden Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ ergangenen Entscheidungen geklärt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Juli 1986 - IX ZB 27/86, WM 1986, 1370, 1371; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03, WM 2004, 1391 , 1393).

Auch der Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht ist zwar auf das Vorbringen des Antragsgegners insoweit nicht näher eingegangen, als dieser behauptet hat, die Antragstellerin habe sich den Titel gemäß § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig erschlichen.

Nach der genannten Rechtsprechung kann der Beklagte, der sich im Ausland nicht auf die Klage eingelassen hat, im Anerkennungsverfahren rügen, der Gegner habe das Urteil durch Prozessbetrug erwirkt (BGH aaO.). Allerdings darf das Anerkennungsverfahren keinesfalls zu einer Nachprüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache führen (Art. 34 Abs. 3, Art. 29 LugÜ). Deshalb sind in derartigen Fällen besonders hohe Anforderungen an den Vortrag des Antragsgegners zu stellen, der geltend machen will, das zur Anerkennung gestellte Urteil sei arglistig erschlichen (BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 aaO.). Hieran fehlt es, insbesondere an einer ausreichend substantiierten Darlegung, warum (nach Maßgabe des anwendbaren schweizerischen Rechts) die Abtretung vom 19. Mai 2000 unwirksam und der Antragstellerin dies bekannt gewesen sein soll.

Auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann die Entscheidung des Beschwerdegerichts daher nicht beruhen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG , § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG München, vom 25.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 24 W 156/05
Vorinstanz: LG Memmingen, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 543/05