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BGH - Entscheidung vom 21.09.2006

IX ZB 31/04

Normen:
EGInsO Art. 107

BGH, Beschluß vom 21.09.2006 - Aktenzeichen IX ZB 31/04

DRsp Nr. 2006/25310

Laufzeit der Abtretung im Insolvenzverfahren

Von der Verkürzungsmöglichkeit des Art. 107 EGInsO kann in solchen Insolvenzverfahren, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001 eröffnet worden sind, nicht Gebrauch gemacht werden (BGH - IX ZB 274/03 - 13.05.2004).

Normenkette:

EGInsO Art. 107 ;

Gründe:

I. Auf Antrag der Schuldnerin hat das Insolvenzgericht durch Beschluss vom 27. Februar 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Schlusstermin vom 9. Dezember 2003 hat es die Restschuldbefreiung angekündigt und bestimmt, dass die Laufzeit der Abtretung mit der Verfahrenseröffnung begonnen habe und sechs Jahre betrage. Mit ihrer sofortigen Beschwerde begehrt die Schuldnerin die Verkürzung der Laufzeit der Abtretung auf eine Dauer von fünf Jahren. Das Landgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , §§ 7 , 289 Abs. 2 Satz 1 InsO ). Es ist jedoch unzulässig, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht mehr vorliegt.

Im Streitfall ist das Insolvenzverfahren am 27. Februar 2002 eröffnet worden. Die Rechtsfrage, ob von der Verkürzungsmöglichkeit des Art. 107 EGInsO auch in solchen Insolvenzverfahren, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) eröffnet worden sind, Gebrauch gemacht werden kann, hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 13. Mai 2004 (IX ZB 274/03, WM 2004, 1479 ) verneint. Der Rechtssache kommt nach abschließender Klärung dieser Rechtsfrage durch die genannte Entscheidung trotz einzelner Kritik keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu (st.Rspr. des Senats; vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 21. Oktober 2004 - IX ZB 73/03). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die angefochtene Entscheidung ist richtig.

Vorinstanz: LG Köln, vom 26.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 10/04
Vorinstanz: AG Köln, vom 09.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 73 IN 513/01