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BGH - Entscheidung vom 15.12.2006

AnwZ (B) 57/04

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
ZPO § 91a

BGH, Beschluß vom 15.12.2006 - Aktenzeichen AnwZ (B) 57/04

DRsp Nr. 2007/2527

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 9. April 2003 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung aufgehoben, nachdem das Amtsgericht Sch. mit Beschluss vom 11. Oktober 2006 (583 IN .../04)) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers aufgehoben hat. Die Beteiligten haben daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt.

II. Durch die Rücknahme der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache im vorliegenden Beschwerdeverfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2002 - AnwZ(B) 2/01 m.w.Nachw.). Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 Satz 1 BRAO , § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG , § 91a ZPO ). Der Senat hat von der Erhebung gerichtlicher Gebühren und Auslagen abgesehen, weil sich die Vermögensverhältnisse des Antragstellers im Beschwerdeverfahren konsolidiert haben und der Widerruf der Zulassung des Antragstellers daher nicht mehr gerechtfertigt war; dem hat die Antragsgegnerin durch die Rücknahme der Widerrufsverfügung Rechnung getragen. Da der Widerrufsgrund aber erst im Beschwerdeverfahren weggefallen ist, entspricht es nicht der Billigkeit, eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Antragstellers anzuordnen.

Vorinstanz: AnwGH Mecklenburg-Vorpommern - AGH 5/03 (I/3) - 7.1.2004,