Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 25.09.2006

AnwZ (B) 79/05

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
FGG § 13a
ZPO § 91a

BGH, Beschluß vom 25.09.2006 - Aktenzeichen AnwZ (B) 79/05

DRsp Nr. 2006/25991

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls durch Aufhebung der Widerrufsverfügung wegen Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; FGG § 13a ; ZPO § 91a ;

Gründe:

Mit der Aufhebung der angefochtenen Widerrufsverfügung durch die Antragsgegnerin hat sich die Hauptsache erledigt. Bei seiner gemäß §§ 91a ZPO , 13a FGG , 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass einerseits die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft zunächst zu Recht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen, andererseits die Antragstellerin erst im Lauf des gerichtlichen Verfahrens die gebotenen Anstrengungen zur Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse unternommen und damit die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Widerrufsverfügung geschaffen hat.

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 30.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ZU 99/04