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BGH - Entscheidung vom 30.01.2006

AnwZ (B) 74/04

Normen:
ZPO § 91a
FGG § 13a

BGH, Beschluß vom 30.01.2006 - Aktenzeichen AnwZ (B) 74/04

DRsp Nr. 2006/9107

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens

1. Erledigt sich ein anwaltsgerichtliches Verfahren betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls dadurch, dass der Rechtsanwalt auf seine Rechte aus der Zulassung verzichtet und diese - inzwischen bestandskräftig - aus diesem Grund erneut widerrufen worden ist, so entspricht es der Billigkeit, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn er mit seinem Antrag keinen Erfolg gehabt hätte.2. Ist im Protokoll unrichtig vermerkt, dass die mündliche Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof in öffentlicher Sitzung stattgefunden hat, so ist eine spätere Berichtigung des Protokolls zulässig, auch wenn der Verfahrensrüge des Rechtsanwalts damit der Boden entzogen wird.3. Gegen die Versäumung von Terminen findet keine Wiedereinsetzung statt.

Normenkette:

ZPO § 91a ; FGG § 13a ;

Gründe:

I. Durch Verfügung vom 22. Oktober 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat zunächst sofortige Beschwerde eingelegt, anschließend jedoch auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Daraufhin haben beide Seiten die vorliegende Sache für erledigt erklärt.

II. Mit dem Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung hat sich die Hauptsache erledigt. Es war in entsprechender Anwendung der § 91a ZPO , 13a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Diese waren der Antragstellerin aufzuerlegen, weil ihre sofortige Beschwerde ohne das erledigende Ereignis keinen Erfolg gehabt hätte.

1. Die Verfahrensrügen der Antragstellerin waren unbegründet.

a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat die mündliche Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof nicht in öffentlicher Sitzung stattgefunden. Das Sitzungsprotokoll enthielt zwar zunächst tatsächlich einen entsprechenden Vermerk. Es ist jedoch später dahin berichtigt worden, dass die Sitzung nicht öffentlich gewesen sei. Dies war zulässig (vgl. § 164 Abs. 1 ZPO , § 11 FGG ), auch wenn der Verfahrensrüge der Antragstellerin damit der Boden entzogen wurde.

b) Die mündliche Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof in Abwesenheit der Antragstellerin war nicht verfahrensfehlerhaft. Nach deren eigenem Vortrag hat sie sich vor dem Aufruf der Sache nicht entschuldigt. Angeblich wollte sie - ordnungsgemäß geladen - zum Termin anreisen, ist dann jedoch in den falschen Zug gestiegen. Dem Anwaltsgerichtshof hat sie dies erst am nächsten Tag zur Kenntnis gebracht. Zu diesem Zeitpunkt war der angefochtene Beschluss bereits verkündet und die mündliche Verhandlung geschlossen. Selbst wenn das Versehen der Antragstellerin unverschuldet gewesen wäre - das Gegenteil liegt nahe -, war das Verfahren des Anwaltsgerichtshofs fehlerfrei. Im Übrigen ist der Senat schon deshalb zu einer eigenen Sachentscheidung befugt, weil er als Tatsacheninstanz die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht selbst und ohne Bindung an die Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs zu beurteilen hat (Feuerich/Weyland, BRAO , 6. Aufl. § 42 Rdn. 15 m.w.N.).

Der fürsorglich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheiterte schon daran, dass gegen die Versäumung von Terminen keine Wiedereinsetzung stattfindet.

2. Zur Sache hat die Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz nicht mehr Stellung genommen. Auch in dieser Hinsicht war der angefochtene Beschluss bedenkenfrei.

Im Zeitpunkt des Widerrufs lagen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor. Die Antragstellerin hat in einem Verfahren M .../02 des Amtsgerichts L. die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist seither im Schuldnerverzeichnis eingetragen (§ 915 ZPO ). Hinreichende Gründe, welche die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls hätten entkräften können, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Der Vermögensverfall ist im Gegenteil durch weitere gegen die Antragstellerin gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen belegt worden. Hinzu kommt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen am 21. September 2004 (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 Alt. 1 BRAO ). Anhaltspunkte dafür, dass durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind, hat die Antragstellerin nicht dargetan; solche sind auch nicht ersichtlich.

Vorinstanz: AnwGH Sachsen - AGH 27/03 (I) - 12.7.2004,