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BGH - Entscheidung vom 17.07.2006

AnwZ (B) 91/05

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
ZPO § 91a
FGG § 13a

BGH, Beschluß vom 17.07.2006 - Aktenzeichen AnwZ (B) 91/05

DRsp Nr. 2006/22486

Kostenentscheidung nach Erledigung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Erledigt sich ein anwaltsgerichtliches Verfahren wegen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls dadurch, dass der Rechtsanwalt diejenigen Forderungen begleicht, die Anlass für den Widerruf der Zulassung waren, so entspricht es der Billigkeit, dem Rechtsanwalt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zunächst zu Recht widerrufen worden ist.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 91a ; FGG § 13a ;

Gründe:

I. Der Antragsteller wurde nach dem Widerruf einer früheren Zulassung zur Rechtsanwaltschaft am 2. Oktober 1998 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, und zwar zunächst bei dem Amts- und Landgericht H., später bei dem Amts- und Landgericht L. und seit dem 25. März 2003 bei dem Landgericht A.. Ein von der Landesjustizkasse Ch. eingeleitetes Vollstreckungsverfahren führte am 12. August 2004 zur Eintragung des Antragstellers in das Schuldnerverzeichnis, die erst im Verlauf des Verfahrens vor dem Senat gelöscht wurde.

Wegen dieses und weiterer Vollstreckungsverfahren hat die Antragsgegnerin am 8. Juni 2005 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Oktober 2005 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem der Antragsteller die dem Widerrufsbescheid zugrunde liegenden Forderungen beglichen hatte, hat die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid aufgehoben und erklärt, sie nehme ihren Antrag bis auf die Kostenentscheidung zurück. Der Antragsteller hat das Verfahren für erledigt erklärt.

II. Durch die Rücknahme des angefochtenen Bescheids hat sich die Hauptsache erledigt. Beide Parteien haben die Hauptsache auch übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat zwar eine andere Formulierung hierfür gebraucht. Die von ihr erklärte Rücknahme ihres (Zurückweisungs-) Antrags bis auf die Kostenentscheidung ist aber inhaltlich eine Erledigungserklärung mit dem Antrag, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen.

Bei der entsprechend § 91 a ZPO , § 13 a FGG zu treffenden Kostenentscheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zunächst zu Recht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen hat und erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch die Begleichung der Schulden, die Anlass für den Widerruf der Zulassung waren, eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist.

Vorinstanz: AnwGH Bayern - BayAGH I - 12/05 - 10.10.2005,