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BGH - Entscheidung vom 27.04.2006

VII ZR 2/04

Normen:
GKG § 49 S. 1

BGH, Beschluß vom 27.04.2006 - Aktenzeichen VII ZR 2/04

DRsp Nr. 2006/11430

Kosten des Revisionsverfahrens nach Aufhebung und Zurückverweisung

Nach Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht ist eine Kostenentscheidung vom Berufungsgericht noch zu treffen. Bis dahin ist der Revisionsführer gem. § 49 S. 1 GKG Kostenschuldner für die im Revisionsverfahren angefallenen Gerichtskosten.

Normenkette:

GKG § 49 S. 1 ;

Gründe:

Der Senat hat auf die Revision des Klägers das angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts Dresden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Eine Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens muss daher vom Berufungsgericht noch getroffen werden. Bis dahin ist der Kläger als Revisionsführer gemäß § 49 Satz 1 GKG a.F. Kostenschuldner für die im Revisionsverfahren angefallenen Gerichtskosten. Für eine Nichterhebung dieser Kosten gemäß § 8 Abs. 1 GKG a.F. besteht keine Veranlassung.

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 02.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 1319/02
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 04.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2658/01