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BGH - Entscheidung vom 21.02.2006

5 StR 558/05

Normen:
StGB § 27 Abs. 1 § 52 Abs. 1

Fundstellen:
wistra 2006, 226

BGH, Beschluß vom 21.02.2006 - Aktenzeichen 5 StR 558/05

DRsp Nr. 2006/7481

Konkurrenzen bei einer Beihilfehandlung und mehrere Haupttaten

Bei einer (einzigen) Beihilfehandlung zu mehreren Haupttaten liegt - bezüglich des Gehilfen - rechtlich nur eine Tat vor.

Normenkette:

StGB § 27 Abs. 1 § 52 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die dagegen mit der Sachrüge gerichtete Revision des Angeklagten erweist sich bis auf die Annahme von Tatmehrheit in den Fällen II. 4. a). bis d). der Urteilsgründe als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO . Zur Frage der Konkurrenzen hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. Dezember 2005 ausgeführt:

"Rechtlich nicht haltbar ist hingegen die Annahme, der Angeklagte O. habe sich in den Fällen II. 4 a-d der Urteilsgründe mehrfach der Beihilfe zur Urkundenfälschung schuldig gemacht. Aus den Urteilsgründen ergibt sich in Gestalt der Einrichtung eines mit falschen Namen versehenen Briefkastens (vgl. UA S. 34 f., 37) lediglich eine einzige Gehilfenhandlung, die sich freilich auf alle vier Haupttaten förderlich ausgewirkt hat. Eine derartige Sachverhaltskonstellation ist rechtlich nur eine Tat (vgl. dazu Senat, Beschluss 13. Oktober 2005 - 5 StR 336/05 -). Demgemäß ist der Schuldspruch dahin abzuändern, dass der Angeklagte O. wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in zwei Fällen (II. 4 sowie II. 5) verurteilt ist.

Der Abänderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich der Angeklagte anders und erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können.

Die Abänderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der in den Fällen II. 4 a-d verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Die Einzelstrafe für die unter II. 5 der Urteilsgründe angeführte Tat ist hiervon unbeeinflusst; sie kann bestehen bleiben."

Dem schließt sich der Senat an. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler nicht. Der neue Tatrichter wird die neu festzusetzende Einzelstrafe dem § 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB (i.V.m. §§ 27 , 49 Abs. 1 StGB ) aber nur nach einer Gesamtbewertung entnehmen dürfen, die belegt, dass die Teilnahme des Angeklagten ein besonders schwerer Fall ist (vgl. BGH NStZ 1983, 217 ; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 243 Rdn. 29).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 20.01.2005
Fundstellen
wistra 2006, 226