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BGH - Entscheidung vom 28.09.2006

III ZR 33/06

Normen:
ZPO § 3
EGZPO § 26 Nr. 8

Fundstellen:
NJW-RR 2007, 497

BGH, Beschluß vom 28.09.2006 - Aktenzeichen III ZR 33/06

DRsp Nr. 2006/25301

Klage eines Verbraucherschutzverbandes auf Unterlassung der Verwendung einzelner AGB

Der Wert der Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, der mit einer Klage auf Unterlassung der Verwendung einzelner Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterlegen ist, orientiert sich an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln. Dieses ist regelmäßig mit 2.500 Euro für jede angegriffene Klausel zu bewerten.

Normenkette:

ZPO § 3 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Die für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer von mehr als 20.000 EUR ist nicht erreicht.

Der Wert der Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, der mit einer Klage auf Unterlassung der Verwendung einzelner Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterlegen ist, orientiert sich an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln (z.B. Senatsbeschluss vom 26. März 1997 - III ZR 296/96 - NJW-RR 1997, 884; BGH, Beschlüsse 15. April 1998 - VIII ZR 317/97 - NJW-RR 1998, 1465 und vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 12/00 - NJW-RR 2001, 352 jeweils m.w.N.). Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen, wird der wirtschaftlichen Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2000 aaO.).

Bei der Bewertung des Interesses der Allgemeinheit, für das die Größe des Unternehmens und die mögliche Belastung des einzelnen Kunden durch die Klauseln lediglich einen gewissen Anhalt geben können, kann auf die eigenen Angaben des klagenden Verbandes zum Streitwert zurückgegriffen werden (Senatsbeschluss vom 26. März 1997 aaO.). Der Kläger hat in seiner Klageschrift den Streitwert mit 10.000 EUR angegeben. Er hat hierbei jede der vier beanstandeten Klauseln mit 2.500 EUR bewertet. Der hierauf beruhenden Wertfestsetzung des Landgerichts hat er nicht widersprochen und erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht einen Streitwert von 25.000 EUR für sich reklamiert. Die Bewertung der einzelnen Klausel mit 2.500 EUR ist angemessen. Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung der oben genannten Grundsätze den Streitwert je angegriffener Klausel regelmäßig mit 3.000 DM bewertet (Beschlüsse vom 15. April 1998 und 18. Juli 2000 aaO.). Auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen allgemeinen Teuerung ist eine Bemessung des Streitwerts mit mehr als 2.500 EUR je angegriffener Klausel nicht geboten (vgl. auch Zöller/Herget, ZPO , 25. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort Allgemeine Geschäftsbedingungen m.w.N.).

Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 11.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 52/05
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 287/04
Fundstellen
NJW-RR 2007, 497