Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 07.03.2006

5 StR 58/06

Normen:
StGB § 55 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 07.03.2006 - Aktenzeichen 5 StR 58/06

DRsp Nr. 2006/7798

Keine Zäsurwirkung einer nicht einbeziehungsfähigen Verurteilung zu Jugendstrafe

Da eine Verurteilung zu Jugendstrafe in eine nunmehr zu verhängende Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht nicht einbeziehungsfähig ist, kommt ihr auch keine Zäsurwirkung zu.

Normenkette:

StGB § 55 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und mit schwerer räuberischer Erpressung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt zum Schuld- und (Einzel-)Strafausspruch ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO ). Zu beanstanden ist lediglich, dass das Landgericht keine nachträgliche Gesamtstrafbildung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB vorgenommen hat.

Allerdings hat sich das Landgericht zutreffend gehindert gesehen, eine nachträgliche Gesamtstrafe mit der am 10. Juni 1999, also nach Begehung der hier abgeurteilten Tat vom 17. März 1998, gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu bilden: Diese war (ebenso wie eine am 3. Januar 2000 verhängte Geldstrafe) in eine am 5. Dezember 2000 verhängte Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren wegen im Jahre 1995 vom Angeklagten als Heranwachsender begangener Taten - zulässigerweise gemäß § 105 Abs. 2 JGG (BGHSt 37, 34 ) - einbezogen worden. Bei der getrennten Aburteilung der hier zu beurteilenden vom Angeklagten als Erwachsener, wenige Tage nach seinem 21. Geburtstag, begangenen Tat war eine einheitliche Jugend- oder Gesamtstrafbildung unter Einbeziehung all dieser Sanktionen trotz nicht abgeschlossener Vollstreckung der Einheitsjugendstrafe rechtlich ausgeschlossen (BGHSt 36, 270 ). Mit Recht hat die Strafkammer deshalb bei der Strafbemessung einen Härteausgleich vorgenommen.

Damit durfte es aber nicht sein Bewenden haben. Die Bestrafung vom 10. Juni 1999 entfaltete, da sie nicht mehr einbeziehungsfähig war, auch - letztlich nicht anders als eine vollstreckte Strafe - keine Zäsurwirkung mehr (vgl. dazu BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 7; § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 6). Mithin war das Landgericht nicht gehindert, vielmehr gehalten, gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe aus der verhängten Strafe und den Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Leipzig vom 7. Februar 2001 (vier, fünf und zweimal sechs Monate, damals auf ein Jahr Gesamtfreiheitsstrafe zurückgeführt, UA S. 11 ff.) und dem Urteil des Amtsgerichts Zwickau vom 4. Juli 2003 (drei und zweimal zwei Monate, viermal ein Monat, damals auf acht Monate Gesamtfreiheitsstrafe zurückgeführt, UA S. 13 f.) zu bilden. Die nach beiden Urteilen gemäß § 460 StPO vorgenommene nachträgliche Bildung einer - bislang nicht vollständig verbüßten - Gesamtfreiheitsstrafe (ein Jahr und sechs Monate) belegt ausreichend, dass die im zweitgenannten Urteil abgeurteilten Taten, auch wenn dies hierin nicht ausdrücklich aufgeführt ist, vor dem auch hier jetzt maßgeblichen neuen Zäsurzeitpunkt des erstgenannten Urteils (7. Februar 2001) begangen worden sind.

Demgemäß ist jetzt noch eine Gesamtfreiheitsstrafe aus der verhängten Strafe und den Einzelstrafen aus den beiden letztgenannten Urteilen zu bilden; dabei hat die bislang nach § 460 StPO gebildete Gesamtfreiheitsstrafe zu entfallen. Die neue Gesamtfreiheitsstrafe darf nach dem Verschlechterungsverbot sieben Jahre und sechs Monate nicht überschreiten. Der Senat macht von § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch. Dabei kann er angesichts des geringfügigen Teilerfolges der Revision die Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 1 und Abs. 4 selbst treffen (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1b Satz 1 Entscheidung 2; BGH, Beschl. vom 19. Januar 2005 - 4 StR 223/04).

Vorinstanz: LG Leipzig, vom 14.11.2005