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BGH - Entscheidung vom 05.04.2006

5 StR 35/06

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2006, 244

BGH, Beschluß vom 05.04.2006 - Aktenzeichen 5 StR 35/06

DRsp Nr. 2006/11101

Keine Mitteilung der Senatsbesetzung vor einer Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Der Angeklagte und sein Verteidiger haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen vor einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO die Besetzung des Revisionssenats mitgeteilt wird.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Durch den Beschluss des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO sind weder der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör noch sonstige Verfahrensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden. Der Beschluss bedurfte keiner weitergehenden Begründung. Auf die mit dem Rechtsbehelf vertretene Auffassung - die der Senat nicht teilt -, eine Begründungspflicht bestehe namentlich für den Fall, dass die den Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO tragenden Gründe von der Antragsbegründung des Generalbundesanwalts abweichen, kommt es nicht einmal an. Denn der Senat hat die mit der Revision erhobenen Verfahrensrügen aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Februar 2006 als offensichtlich unbegründet erachtet. Er sah sich an dieser Beurteilung nicht etwa durch divergierende Entscheidungen anderer Strafsenate des Bundesgerichtshofs gehindert (vgl. zu BGHSt 48, 183 S. 2 der Antragsschrift des Generalbundesanwalts; BGHSt 4, 255 ist - abgesehen von mangelnder Divergenz - eine Entscheidung des 5. Strafsenats).

Die behauptete Antragspraxis des Generalbundesanwalts bei Revisionen der Staatsanwaltschaft hinderte den Senat nicht an der Beschlussfassung nach § 349 Abs. 2 StPO . Weder vor jener noch vor dieser Beschlussfassung bestand Anlass zu einer Mitteilung der Senatsbesetzung (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2005 - 5 StR 269/05). Der Generalbundesanwalt hat keinen Anlass zur Abgabe einer Stellungnahme gesehen.

Fundstellen
NStZ-RR 2006, 244