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BGH - Entscheidung vom 06.07.2006

4 StR 48/06

BGH, Beschluß vom 06.07.2006 - Aktenzeichen 4 StR 48/06

DRsp Nr. 2006/20532

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist bereits nicht zulässig erhoben. Hinsichtlich des Beweisantrags unterlässt die Revision die Mitteilung, dass dieser später zurückgenommen worden ist (Bd. VI Bl. 1310 d.A.). Im Hinblick auf die Einlassung des Mitangeklagten Alexander L. trägt die Revision deren Inhalt nicht vor. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob - wie dies bei der Übergabe der Polizeikelle ersichtlich der Fall ist - sich diese Einlassung unmittelbar auf diejenige des Angeklagten Markus L. bezog oder ob es sich um die Abgabe einer eigenständigen, davon unabhängigen Einlassung handelte, die von dem Ausschließungsbeschluss nicht mehr gedeckt gewesen wäre (vgl. BGH StV 1998, 364 ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Krefeld, vom 22.08.2005