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BGH - Entscheidung vom 10.01.2006

4 StR 498/05

Normen:
JGG § 18 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 10.01.2006 - Aktenzeichen 4 StR 498/05

DRsp Nr. 2006/2584

Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld und Erziehungsgedanke

Der Erziehungsgedanke hat bei der Strafzumessung auch dann Vorrang, wenn die Jugendstrafe allein wegen der Schwere der Schuld verhängt wird.

Normenkette:

JGG § 18 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit welcher er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet.

Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

"Der Strafausspruch (UA S. 71) hat jedoch keinen Bestand. Die Kammer hat auf den Angeklagten als Heranwachsenden Jugendstrafrecht angewandt und unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe verhängt, was nicht zu beanstanden ist. Bei der konkreten Strafzumessung hat sie sich jedoch durchweg von den Erwägungen leiten lassen, die im Erwachsenenstrafrecht maßgeblich sind (...). Der Erziehungsgedanke, der bei der Strafzumessung auch dann Vorrang hat, wenn die Jugendstrafe allein wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8), findet sich nur in der pauschalen Wendung, die Jugendstrafe werde 'als erzieherisch notwendig angesehen' (UA S. 72). Den Urteilsgründen sind auch ansonsten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die für eine hinreichende Berücksichtigung des Erziehungsgedankens sprechen würden."

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 04.04.2005