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BGH - Entscheidung vom 29.08.2006

3 StR 302/06

Normen:
StPO § 349 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 29.08.2006 - Aktenzeichen 3 StR 302/06

DRsp Nr. 2006/24739

Inakzeptable Erwiderung eines Rechtsanwalts

Zur inakzeptablen Erwiderung eines Rechtsanwalts auf eine Antragsschrift des Generalbundesanwalts.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 3 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Erwiderung von Rechtsanwalt K. aus L. auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts insbesondere mit den Äußerungen

- diese "spontan kantinenähnlich erscheinende Befassung mit der Revision" sei "greifbar unzureichend" und

- gerate "in den Bereich surrealer oder jedenfalls vorurteilsbeladener Wahrnehmung", sie lasse besorgen, "dass die Revisionsgegnerin dem Angeklagten im Vergleich mit der Mitangeklagten auf Grund seiner realen körperlichen Merkmale mit Werturteilen versehene Vorverurteilungen und einen unterschiedlichen Status an Glaubhaftigkeit zuteil werden lässt"

den Rahmen sachlicher Auseinandersetzung mit der - im Übrigen in jeder Hinsicht zutreffenden - Stellungnahme des Generalbundesanwalts deutlich überschreitet; solche Bemerkungen sind inakzeptabel.

Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 26.04.2006