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BGH - Entscheidung vom 21.09.2006

IX ZR 137/05

Normen:
BGB § 675 § 280

BGH, Beschluß vom 21.09.2006 - Aktenzeichen IX ZR 137/05

DRsp Nr. 2006/26015

Hinweis- und Beratungspflichten eines Rechtsanwalts bei Abschluss eines Vergleichs

Auch ein juristisch vorgebildeter und geschäftserfahrener Mandant ist von seinem Prozessbevollmächtigten über die Rechtsfolgen /-wirkungen eines Vergleichs aufzuklären.

Normenkette:

BGB § 675 § 280 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO ). Sie ist jedoch unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Soweit die Beschwerde geltend macht, die Beklagten hätten den Kläger vor Abschluss des Vergleichs nicht auf den erhöhten Streitwert des Vergleichs hingewiesen, ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen entsprechenden Sachvortrags des Klägers dargelegt noch, dass das Berufungsurteil hierauf beruht.

Die Frage, ob ein akademisch gebildeter und in wirtschaftlichen Dingen erfahrender Mandant rechtlicher Beratung bedarf, ist im Sinne der Beschwerde geklärt. Die Belehrungspflicht besteht auch gegenüber juristisch vorgebildeten und geschäftserfahrenen Mandanten (BGH, Urt. v. 19. Dezember 1991 - IX ZR 41/91, NJW 1992, 820 ; v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045 , 2047; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 559; Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 2. Aufl. Rn. 246).

Hinsichtlich der Festsetzung des Wertes des Grundstückes und der Auswirkung des Wertes bei der Berechnung des Zugewinns, wenn der Hälfteanteil des Grundstücks als Teil des Zugewinnausgleichs an den Ehegatten übertragen wird, handelt es sich nicht um rechtliche, sondern rein wirtschaftliche Fragen. Auf außerrechtliche Umstände erstreckt sich jedoch die Betreuungspflicht aus einem echten Anwaltsvertrag grundsätzlich nicht (vgl. Zugehör, aaO. Rn. 564 ff.). Der Anwalt darf auf die Richtigkeit der tatsächlichen Angaben des Mandanten vertrauen, solange er deren Unrichtigkeit nicht kennt oder nicht kennen muss (BGH, Urt. v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168 , 2169; v. 2. April 1998 - IX ZR 107/97, NJW 1998, 2048 , 2049; Zugehör, aaO. Rn. 513 f).

Nachdem der Kläger wiederholt den Wert des Hausgrundstücks mit 600.000 DM unstreitig gestellt hatte, durften die Beklagten von diesem Wert ausgehen. Dass sich die Übertragung des Hälfteanteils zu dem angegebenen Wert an die Ehefrau wie ein Verkauf zu diesem Preis auswirkt, war offensichtlich.

Ob die Feststellungsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen worden ist, kann dahingestellt bleiben; denn die Klage war insoweit jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, welche inhaltlichen Verbesserungen des Vergleiches hätten durchgesetzt werden können, wenn der ihn vertretende Anwalt pflichtgemäß gehandelt hätte.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 29.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 80/04
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 2/20 O 495/03 - 26.8.2004,