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BGH - Entscheidung vom 11.01.2006

IV ZR 119/05

Normen:
HGB § 128

BGH, Beschluß vom 11.01.2006 - Aktenzeichen IV ZR 119/05

DRsp Nr. 2006/1028

Haftung des Gesellschafters einer Vorgründungsgesellschaft

Normenkette:

HGB § 128 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. April 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Das Berufungsgericht hat das Bestehen einer Vorgründungsgesellschaft festgestellt und ist daher zutreffend von einer Haftung des Beklagten analog §128 HGB ausgegangen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 50.074,68 EUR

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 904/04
Vorinstanz: LG Mainz, vom 30.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2/04