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BGH - Entscheidung vom 24.01.2006

3 StR 445/05

Normen:
StGB § 304

Fundstellen:
NStZ 2006, 345

BGH, Beschluß vom 24.01.2006 - Aktenzeichen 3 StR 445/05

DRsp Nr. 2006/2576

Gitter am Fenster einer JVA als dem öffentlichen Nutzen dienend

Das Gitter am Fenster eines Justizvollzugskrankenhauses dient dem öffentlichen Nutzen.

Normenkette:

StGB § 304 ;

Gründe:

Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Gitter am Fenster des Justizvollzugskrankenhauses, welches der Angeklagte bei seinem Fluchtversuch durchgesägt hat, dient zum öffentlichen Nutzen, nämlich der sicheren Verwahrung der untergebrachten Gefangenen (vgl. OLG Koblenz NStZ 1983, 29 ; Hoyer in SK- StGB 64. Lfg., Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. - jeweils § 304 Rdn. 11).

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 20.07.2005
Fundstellen
NStZ 2006, 345