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BGH - Entscheidung vom 09.11.2006

IX ZA 27/06

Normen:
HGB § 25 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 09.11.2006 - Aktenzeichen IX ZA 27/06

DRsp Nr. 2006/29039

Fortführung eines grundstücksbezogenen Gewerbebetriebs in der Insolvenz

§ 25 Abs. 1 HGB gilt nicht für die Fortführung eines grundstücksbezogenen Gewerbebetriebs durch den Zwangsverwalter oder dessen Pächter und ist auch nicht auf Unternehmensveräußerung durch den Konkurs- oder Insolvenzverwalter anwendbar. Denn die Aufgabe des Verwalters, das Unternehmen im Interesse der Gläubiger an der bestmöglichen Verwertung der Masse im ganzen zu veräußern, soll nicht durch eine mögliche Haftung des Erwerbers für die Schulden des bisherigen Unternehmensträgers erschwert werden.

Normenkette:

HGB § 25 Abs. 1 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO ). Die Schuldnerin wendet sich gegen die Abweisung ihres Antrags auf Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes (§ 212 InsO ). Sie hat jedoch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass nach der Einstellung weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ihr Hinweis auf die Vorschrift des § 25 Abs. 1 HGB trägt nicht. Wie das Insolvenzgericht zutreffend ausgeführt hat, gilt diese Vorschrift nicht für die Fortführung eines grundstücksbezogenen Gewerbebetriebs durch den Zwangsverwalter oder dessen Pächter. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 25 Abs. 1 HGB auf Unternehmensveräußerungen durch den Konkurs- oder Insolvenzverwalter nicht anwendbar, weil die Aufgabe des Verwalters, das Unternehmen im Interesse der Gläubiger an der bestmöglichen Verwertung der Masse im Ganzen zu veräußern, nicht durch eine mögliche Haftung des Erwerbers für die Schulden des bisherigen Unternehmensträgers erschwert werden soll (BGH, Urt. v. 11. April 1988 - II ZR 313/87, ZIP 1988, 727; v. 4. November 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398 , 399). Gleiches gilt für die Fortführung des Betriebs im Rahmen der Zwangsverwaltung, die sowohl den Interessen des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers als auch denjenigen des Schuldners dient (BGHZ 163, 9 , 17 f.). Sie darf nicht durch eine Belastung dessen, der den Betrieb (zeitweise) fortführt, mit Altverbindlichkeiten unmöglich gemacht werden.

Selbst wenn man diese höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage anders beantworten wollte, wären die Voraussetzungen einer Einstellung des Insolvenzverfahrens zudem nicht erfüllt. Die Haftung des Erwerbers gemäß § 25 Abs. 1 HGB tritt neben diejenige des früheren Inhabers (BGHZ 42, 381 , 384; BGH, Urt. v. 8. Mai 1989 - II ZR 237/88, WM 1989, 1219 , 1221), bedeutet also nicht dessen Entlassung aus den im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten. Überdies legt die Schuldnerin nicht dar, dass ihre Schulden sämtlich aus dem Hotelbetrieb stammen.

Der weitere Antrag der Schuldnerin, das Insolvenzverfahren gemäß § 207 InsO einzustellen, ist nicht Gegenstand der Beschwerdeentscheidung und damit des beabsichtigten Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 28.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 5209/06
Vorinstanz: AG Nürnberg, vom 10.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8072 IN 595/05