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BGH - Entscheidung vom 19.01.2006

X ZR 26/03

Normen:
ArbEG § 4 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 19.01.2006 - Aktenzeichen X ZR 26/03

DRsp Nr. 2006/6308

Feststellungen zum Zeitpunkt einer Arbeitnehmererfindung

Normenkette:

ArbEG § 4 Abs. 2 ;

Gründe:

In seinem Urteil vom 5. Oktober 2005 hat der Senat ausgeführt, die Feststellung des Berufungsgerichts, die der Streitpatentanmeldung zugrunde liegende Erfindung sei während der Dienstzeit des Beklagten bei der Klägerin gemacht worden, sei nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Vielmehr habe die Revision geltend gemacht, der Beklagte beanspruche die alleinige Erfindereigenschaft "bezüglich der nachträglich eingeflossenen Sachverhalte der Ionenladung, wie sie in den Ansprüchen 16-19 und 40-42 der Patentanmeldung der Klägerin (Hervorhebung nur hier) ... ihren Niederschlag gefunden haben", und den hierzu in den Tatsacheninstanzen gehaltenen Vortrag als übergangen gerügt.

Die Rüge des Beklagten, das Berufungsurteil enthalte keine Feststellung über den Zeitpunkt der Erfindung, ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Gegenstand der Patentanmeldungen der Parteien im Kern identisch übereinstimme, und dies damit begründet, dass es nahezu ausgeschlossen erscheine, dass eine sechsköpfige Erfindergemeinschaft gleichzeitig (Hervorhebung nur hier) zwei unterschiedliche Erfindungen mache. Dies umfasst die Feststellung, dass die der Patentanmeldung des Beklagten zugrunde liegende Erfindung zur gleichen Zeit wie die Erfindung gemacht worden ist, die Gegenstand der - während der Dauer des Arbeitsverhältnisses des Beklagten eingereichten - Patentanmeldung der Klägerin ist. Diese Feststellung wird auch von der zitierten Revisionsrüge vorausgesetzt. Sie stimmt im Übrigen, wie im Senatsurteil zu II 1 b aa der Entscheidungsgründe näher ausgeführt, mit dem Vorbringen auch des Beklagten in den Tatsacheninstanzen überein, ohne das der Streit der Parteien um die rechtzeitige Inanspruchnahme der (Dienst-)Erfindung des Beklagten unverständlich gewesen wäre (§ 4 Abs. 2 ArbEG ).

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 22.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 134/01
Vorinstanz: LG Mannheim, vom 13.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 866/00