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BGH - Entscheidung vom 19.01.2006

IX ZB 88/04

Normen:
InsVV
InsO § 7
ZPO § 574 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 19.01.2006 - Aktenzeichen IX ZB 88/04

DRsp Nr. 2006/2722

Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Die Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist unzulässig, wenn die Vergütung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH - IX ZB 50/03 - 18.12.2003) festgesetzt worden ist.

Normenkette:

InsVV ; InsO § 7 ; ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der (weitere) Beteiligte wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 14. August 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO ) bestellt. Die Schuldnerin betrieb eine Arztpraxis in M. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. Oktober 2002 eröffnet.

Der Beteiligte hat ursprünglich beantragt, seine Vergütung in Höhe von 25.175,91 EUR zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf 16.478,78 EUR zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten, mit der er die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 20.598,47 EUR beantragt hatte, hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren, die Vergütung zu erhöhen, weiter.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 7 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Die Vorinstanzen haben die Vergütung des Beteiligten in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die der Senat in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2003 ( IX ZB 50/03, WM 2004, 585 , 586) aufgestellt hat, festgesetzt. Mit ihrer Rüge, für die Betriebsfortführung und für die Verhandlungen mit der Sparkasse müssten gesonderte Zuschläge in Höhe von 11,25 % und 10 % festgesetzt werden, vermag die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Zulassungsgrund aufzuzeigen. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es allein auf eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung an (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, WM 2003, 1874 , 1875; v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, WM 2005, 1761 f.). Die Vorinstanzen haben im Übrigen zutreffend entschieden, dass die Verhandlungen mit der Sparkasse als Vermieterin der Räume der Praxis und deren Fortführung hier jedenfalls keine getrennten Zuschläge von insgesamt mehr als 10 % rechtfertigen.

Im Übrigen wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 24.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 228/03
Vorinstanz: AG Offenbach am Main, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 13/02