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BGH - Entscheidung vom 07.02.2006

1 StR 504/05

Normen:
StPO § 203 § 207

Fundstellen:
NStZ-RR 2006, 146

BGH, Beschluß vom 07.02.2006 - Aktenzeichen 1 StR 504/05

DRsp Nr. 2006/6318

Eröffnungsbeschluss während der Hauptverhandlung in reduzierter Besetzung des Landgerichts

Ein wirksamer Eröffnungsbeschluss fehlt, wenn dieser von der großen Strafkammer des Landgerichts in reduzierter Besetzung während der Hauptverhandlung gefasst wurde.

Normenkette:

StPO § 203 § 207 ;

Gründe:

Auf den Antrag des Generalbundesanwalts war das Verfahren hinsichtlich des Falls II.5 der Urteilsgründe einzustellen, weil dieser Verfahrensteil erst am 12. April 2005 während der Hauptverhandlung und damit in reduzierter Besetzung eröffnet worden ist. Da somit der Beschluss lediglich von zwei Richtern gefasst worden ist, ohne dass der dritte zur Entscheidung mitberufene Richter beteiligt war, fehlt es insoweit an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss. Dies stellt ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis dar, das für diesen Anklagepunkt zur Einstellung des Verfahrens führen muss (BGH, Beschluss vom 6. April 2005 - 1 StR 60/05 m. w. N.).

Die gegen den Angeklagten ausgesprochene Gesamtstrafe von sieben Jahren drei Monaten kann bestehen bleiben, da trotz der weggefallenen Einzelstrafe von drei Jahren acht Monaten angesichts der verbliebenen zwölf Einzelstrafen zwischen zwei Jahren vier Monaten und drei Jahren zehn Monaten die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe angemessen ist (§ 354 Abs. 1a StPO ).

Im Übrigen lässt die Revision des Angeklagten keinen diesen beschwerenden Rechtsfehler erkennen.

Vorinstanz: LG Augsburg, vom 06.06.2005
Fundstellen
NStZ-RR 2006, 146