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BGH - Entscheidung vom 09.11.2006

IX ZR 170/06

Normen:
ZPO § 114 S. 1

Fundstellen:
InVo 2007, 250
WuM 2007, 30
ZVI 2007, 195

BGH, Beschluß vom 09.11.2006 - Aktenzeichen IX ZR 170/06

DRsp Nr. 2006/29364

Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Prozesskostenhilfeverfahren

Ein Rechtsschutzbegehren hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Prozesskostenhilfe braucht hingegen nicht bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig erscheint.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1 ;

Gründe:

Die beantragte Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).

1. Ein Rechtsschutzbegehren hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Prozesskostenhilfe braucht hingegen nicht bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig erscheint (BVerfG NJW 1991, 413, 414; BGH, Beschl. v. 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154 ; v. 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130 , 131). Auch im Falle der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht, die für das Revisionsgericht bindend ist (§ 543 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 2 Satz 2 ZPO ), muss die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels gegeben sein (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - VI ZR 130/03, FamRZ 2003, 1378 ). Daran fehlt es hier.

2. Wie der Senat zur Pfändbarkeit von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und zu Wohnungsrechten schon mehrfach ausgesprochen hat, sind diese Rechte, wenn sie der typengerechten Ausgestaltung entsprechen, gemäß § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB , § 857 Abs. 3 , § 851 Abs. 2 ZPO grundsätzlich unpfändbar (vgl. BGHZ 130, 314 , 318; BGH, Urt. v. 29. April 1986 - IX ZR 145/85, ZIP 1986, 787, 788; v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 302/97, ZIP 1999, 146 , 147). Soweit der Schuldner am 29. Juli 2004 auf seine bei ihm verbliebenen Rechte verzichtet hat, werden seine Gläubiger deshalb nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 AnfG objektiv benachteiligt. Daran scheitert, ohne dass Grundsatzfragen zu beantworten sind, die Anfechtung der Vorgänge um den Verzicht des Schuldners gegenüber dem Beklagten auf das Wohnungs-, Garagen- und Gartennutzungsrecht.

Hinsichtlich des notariellen Vertrages vom 20. Januar 2000 hat das Berufungsgericht die allein in Betracht zu ziehende Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung (§ 3 Abs. 1 AnfG ) nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme verneint. Rechtsfehler, welche die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 23.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 252/05
Vorinstanz: LG Ellwangen, vom 11.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 275/05
Fundstellen
InVo 2007, 250
WuM 2007, 30
ZVI 2007, 195