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BGH - Entscheidung vom 28.09.2006

IX ZA 16/06

Normen:
InsO § 207 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluß vom 28.09.2006 - Aktenzeichen IX ZA 16/06

DRsp Nr. 2006/26001

Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen nicht kostendeckender Masse

Das Insolvenzverfahren ist einzustellen, wenn die Masse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken (§ 207 Abs. 1 S. 1 InsO ). Dabei ist die voraussichtlich zu erzielende Masse zu prognostizieren.

Normenkette:

InsO § 207 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO ).

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

Das Insolvenzverfahren ist einzustellen, wenn die Masse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken (§ 207 Abs. 1 Satz 1 InsO ). Die voraussichtlich zu erzielende Masse ist dabei zu prognostizieren (MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 207 Rn. 13). Von diesem Grundsatz ist das Beschwerdegericht bei der Entscheidung des ihm unterbreiteten Einzelfalls rechtsfehlerfrei ausgegangen. Nach seinen verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen verfügt die Antragstellerin über kein Vermögen. Die rechtskräftige Verpflichtung des Gläubigers, der Antragstellerin Auskunft über das "Ungarngeschäft" zu erteilen, hindert die Einstellung des Insolvenzverfahrens nicht. Der Anspruch auf Auskunft ist nicht liquidierbar. Es ist rechtkräftig festgestellt, dass der Schuldnerin für 12 Projekte des "Ungarngeschäfts" kein Anspruch gegen den Gläubiger zusteht. Soweit sie behauptet, ihr stünden gegen ihn aus weiteren 23 oder 26 Projekten noch realisierbare Ansprüche zu, so ersetzt sie die Würdigung des Beschwerdegerichts durch ihre eigene.

Dem Beschwerdegericht sind keine Verfahrensverstöße von verfassungsrechtlicher Relevanz unterlaufen. Es hat das rechtliche Gehör der Antragstellerin gewahrt; es hat den am 13. März 2006 eingegangenen Schriftsatz gelesen. Die Schuldnerin war vor der Einstellung nicht anzuhören (vgl. § 207 Abs. 2 InsO ); gleichwohl ist ihre Anhörung im Beschwerdeverfahren nachgeholt worden.

Vorinstanz: LG Traunstein, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 116/06
Vorinstanz: AG Rosenheim, vom 29.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IN 112/99