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BGH - Entscheidung vom 21.11.2006

1 StR 477/06

Normen:
StPO § 273 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2007, 52

BGH, Beschluß vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 1 StR 477/06

DRsp Nr. 2006/29383

Einheitliche Protokollierung gleichartiger Vorgänge

Es sollte tunlichst vermieden werden, dass gleichartige Vorgänge in der Hauptverhandlung unterschiedlich protokolliert werden bzw. dass dies teilweise erfolgt und teilweise unterbleibt.

Normenkette:

StPO § 273 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Sofern eine Urkunde nur auszugsweise verlesen werden soll, empfiehlt es sich - worauf der Senat bereits mehrfach hingewiesen hat - sowohl den Verlesungszweck (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 1 StR 424/06) wie auch die verlesenen Teile der Urkunde zu protokollieren und ggfs. auch in der Urkunde z.B. durch Klammern kenntlich zu machen.

Ebenso sollte tunlichst vermieden werden, dass gleichartige Vorgänge in der Hauptverhandlung unterschiedlich protokolliert werden bzw. dass dies teilweise erfolgt und teilweise unterbleibt (vgl. Beschluss vom 27. Juli 2006 - 1 StR 147/06). Vorliegend kann der Senat aufgrund des Hauptverhandlungsprotokolls vom 29. März 2006, wonach beide Schöffen erklärt haben, dass sie die ihnen zur Verfügung gestellten Niederschriften gelesen haben, ausschließen, dass der Schöffe S. diese Unterlagen zuvor nicht erhalten hat, auch wenn es im Gegensatz zur Schöffin Se. insoweit keinen Protokollvermerk gibt.

Vorinstanz: LG Landshut, vom 08.05.2006
Fundstellen
NStZ-RR 2007, 52