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BGH - Entscheidung vom 13.01.2006

2 StR 432/05

Normen:
StPO § 256 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 13.01.2006 - Aktenzeichen 2 StR 432/05

DRsp Nr. 2006/6722

Einführung eines Sachverständigengutachtens durch Vorhalt an einen Polizeibeamten

Ein Sachverständigengutachten (hier eines Landeskriminalsamts über die kriminaltechnische Untersuchung eines Türschlosses und von Schlüsseln) kann nicht durch einen Vorhalt an einen nicht sachverständigen Polizeibeamten (hier den Ermittlungsführer) in die Hauptverhandlung eingeführt werden.

Normenkette:

StPO § 256 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in neun tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchtem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO ). Der näheren Ausführung bedarf nur die Rüge des Verstoßes gegen § 261 StPO .

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte schon seit dem Jahr 2001 nicht mehr in der Lage gewesen, seinen Zahlungsverpflichtungen insgesamt nachzukommen; für seine Immobilie Straße in Erfurt wurde am 7. März 2003 die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung angeordnet. Der Angeklagte unterhielt für diese Immobilie eine Gebäudeversicherung, außerdem eine Sachversicherung und eine Betriebsunterbrechungsversicherung für die von ihm in dem Hause vermieteten Fremdenzimmer sowie außerdem eine Lebensversicherung auf seine langjährige Lebensgefährtin, Frau B., die allerdings am 4./5. April 2003 aus der gemeinsamen Wohnung in jenem Gebäude ausziehen wollte. Der Angeklagte beschloss, das Haus Straße durch eine Gasexplosion zu zerstören, um gegenüber der Gebäude-, der Sach- und der Lebensversicherung den jeweiligen Versicherungsfall auszulösen. Am 31. März 2003 zwischen 14.00 Uhr und 19.48 Uhr begab sich der Angeklagte in den Heizungskeller des Hauses, entfernte die Blindverschraubung an der Gasleitung, öffnete den Absperrhahn, so dass Gas ungehindert in den Raum ausströmen konnte und schloss den zum Gasbrenner der Heizung führenden Absperrhahn. Er hatte bereits zuvor die beiden Luftschächte des Heizungskellers abgedichtet, indem er die beiden Kunststoffgitter von innen mit Müllbeuteln belegt hatte. Nach etwa vier Minuten entstand in dem Heizungskeller ein explosionsfähiges Gasgemisch, das durch elektrische Schaltvorgänge jederzeit hätte ausgelöst werden und das Haus zumindest teilweise zum Einsturz bringen können, wodurch die seinerzeit im Haus anwesenden neun Personen hätten zu Tode kommen können.

Der Angeklagte hat sich zur Tat nicht eingelassen. Das Landgericht ist davon überzeugt, dass der Angeklagte die Manipulationen an der Gasheizung vorgenommen hat, weil er ein Motiv und Gelegenheit hierzu hatte. Der Angeklagte habe auch schon am 3. Dezember 2001 einmal versucht gehabt, das Haus durch eine Gasexplosion zu zerstören, damals habe ihn der zugezogene Heizungsmonteur darauf hingewiesen, dass durch die - jetzt verschlossenen - Lüftungsschächte offenbar genügend Frischluft nachgeströmt sei und das Gas deshalb durch den Kamin habe entweichen können. Andere Personen hat das Landgericht als Täter ausgeschlossen. Der Heizungskeller war vor und nach der Manipulation abgeschlossen. Schloss und die vorhandenen drei Schlüssel sind kriminaltechnisch untersucht worden. Nach dem laut Urteil (UA S. 33) in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des Landeskriminalamts Thüringen vom 3. April 2003 handele es sich um zwei Originalschlüssel und einen nachgemachten Schlüssel. An Schloss und Schlüsseln fanden sich keine Spuren, die auf eine Betätigung mit einem fremden Werkzeug hindeuteten. An den Originalschlüsseln waren keine Spuren eines mechanischen Kopierens zu finden. Zwei dieser Schlüssel befanden sich in der Wohnung des Angeklagten, ein weiterer in der Wohnung eines Mieters, der Hausmeisteraufgaben wahrnahm. Dass die Lebensgefährtin des Angeklagten oder der besagte Mieter die Manipulationen vorgenommen hätten, hat das Landgericht ausgeschlossen. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine dritte Person im Besitz eines weiteren (Original-)Schlüssels sei, gäbe es keine Hinweise, um wen es sich handele und warum sie an der Gasleitung manipuliert haben sollte.

2. Zu Recht beanstandet die Revision, dass das Gutachten des Landeskriminalamts Thüringen vom 3. April 2003 weder gemäß § 256 Abs. 1 Satz 1 StPO verlesen noch dessen Verfasser, Dipl.-Ing. K., oder ein sonstiger Angehöriger der Behörde gehört wurde. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts konnte die Einführung und Verwertung des Gutachtens als solches auch nicht durch Vorhalt an die ermittelnden Polizeibeamten T., W. und E. in die Hauptverhandlung erfolgen (vgl. BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 10; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 256 Fußnote 222). Die ermittelnden Polizeibeamten konnten offenbar aus eigener Sachkunde keine Angaben dazu machen, ob sich an dem Schloss zum Heizungskeller Spuren fremder Werkzeuge oder an den Schlüsseln Kopierspuren befanden. Der Zeuge E. hat Schloss und Schlüssel kriminaltechnisch untersuchen lassen (UA S. 33); dies wäre nicht notwendig gewesen, wenn er selbst oder ein anderer ermittelnder Beamter dies aus eigener Sachkunde hätte beurteilen können.

3. Das Urteil beruht jedoch nicht auf dem Verfahrensfehler. Die Beweiswürdigung des Landgerichts trägt dessen Überzeugung, der Angeklagte sei der Täter gewesen, auch ohne den Umstand, dass nicht mit fremden Werkzeugen an dem Schloss manipuliert worden ist und die Originalschlüssel keine Spuren eines mechanischen Abtastvorganges aufweisen.

Aufgrund der Aussagen der Zeugen B. und D. stand fest, dass die Tür zum Heizungskeller verschlossen war, als der Gasaustritt festgestellt wurde. Das Landgericht geht davon aus, dass der Täter den Heizungskeller mit einem originalen oder nachgefertigten Schlüssel verschlossen hat. Die Zeugen B. und M., die außer dem Angeklagten über Schlüssel verfügten, hat das Landgericht mit näherer Begründung als Täter ausgeschlossen. Das Landgericht hat es aber für möglich gehalten, dass eine unbekannte Person im Besitz eines dritten Originalschlüssels für den Heizungskeller war, weil Sicherheitsschlösser üblicherweise mit drei Originalschlüsseln ausgeliefert werden; auch hinterlasse ein optischer Abtastvorgang keine Spuren auf dem Originalschlüssel. Da es keine Hinweise darauf gebe, wer diesen Schlüssel in Besitz haben solle und aus welchem Grund die Person die Gasleitung manipuliert haben sollte, spreche dies nicht gegen die Täterschaft des Angeklagten. Feststellungen, dass der Angeklagte Feinde gehabt habe, die ihm hätten schaden wollen, hätten sich in der Hauptverhandlung nicht treffen lassen. Diese Erwägungen des Landgerichts gelten aber auch für die Möglichkeit, dass ein Dritter mit Hilfe eines entsprechenden Werkzeugs das Schloss geöffnet und wieder verschlossen haben könnte. Unter diesen Umständen schließt der Senat aus,

dass das Landgericht Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten bekommen hätte, wenn es das Vorhandensein von Werkzeugspuren am Schloss und an den vorhandenen Originalschlüsseln nicht verfahrensfehlerhaft ausgeschlossen hätte.

Vorinstanz: LG Erfurt, vom 24.03.2005