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BGH - Entscheidung vom 10.10.2006

1 StR 468/06

Normen:
StPO § 261

BGH, Beschluß vom 10.10.2006 - Aktenzeichen 1 StR 468/06

DRsp Nr. 2006/26037

Einführung der Ermittlungsergebnisse durch Polizeibeamten

Gang und Ergebnis der Ermittlungen kann auch durch die Zeugenvernehmung eines Beamten der Polizei in die Hauptverhandlung eingeführt werden.

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Die Strafkammer hat (u.a.) eine Kriminalbeamtin als Zeugin gehört, die an den Ermittlungen gegen den Angeklagten "federführend ... beteiligt war". Diese hat Gang und Ergebnis der Ermittlungen "detailliert und umfassend" geschildert. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Revision, durch derartige Aussagen könne allenfalls "der Verdacht der Anklage erläutert werden", sie seien aber schon im Ansatz - nicht etwa wegen ihres konkreten Inhalts - grundsätzlich ungeeignet, die Überzeugung von der Richtigkeit eines vom Angeklagten abgelegten nur pauschalen Geständnisses zu vermitteln.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 08.02.2006