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BGH - Entscheidung vom 29.03.2006

XII ZB 69/03

Normen:
BGB § 1587
EGBGB Art. 220 Abs. 1 Art. 234 § 6 S. 1 Art. 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1

Fundstellen:
BGHReport 2006, 971
FamRZ 2006, 766
MDR 2006, 1115
NJ 2006, 458
NJW 2006, 2034

BGH, Beschluss vom 29.03.2006 - Aktenzeichen XII ZB 69/03

DRsp Nr. 2006/11454

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung einer Ehe zu Zeiten der ehemaligen DDR

»Zwischen Ehegatten, die während der Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt im Gebiet der ehemaligen DDR hatten und dort vor dem 1. Januar 1992 auf einen vor dem Inkrafttreten des IPR-Neuregelungsgesetzes am 1. September 1986 rechtshängig gewordenen Scheidungsantrag geschieden wurden, findet der Versorgungsausgleich nicht statt, es sei denn, dass beide vor dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 in die alten Bundesländer übersiedelt sind.«

Normenkette:

BGB § 1587 ; EGBGB Art. 220 Abs. 1 Art. 234 § 6 S. 1 Art. 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind deutsche Staatsangehörige, die ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten. Ihre am 19. März 1956 in L. geschlossene Ehe wurde durch Urteil des Kreisgerichts B. L. vom 18. Mai 1982 rechtskräftig geschieden. Ein Versorgungsausgleich wurde nach dem damals geltenden Recht der DDR nicht durchgeführt. Beide Parteien siedelten vor dem Wirksamwerden des Beitritts aus der ehemaligen DDR in die alten Bundesländer über, und zwar der Ehemann im November 1988 und die Ehefrau im September 1989.

Mit Schriftsatz vom 14. April 1999 beantragte die Ehefrau beim Amtsgericht die nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs. Das Amtsgericht lehnte die Durchführung des Versorgungsausgleichs ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau wies das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 29. September 1999 zurück; die weitere Beschwerde wurde nicht zugelassen. Einen Antrag der Ehefrau, den Beschluss des Oberlandesgerichts um die Zulassungsentscheidung zu ergänzen, wies das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 2. Oktober 2000 zurück.

Gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts legte die Ehefrau Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein. Durch stattgebenden Kammerbeschluss vom 17. Dezember 2002 (veröffentlicht in FamRZ 2003, 589 f.) hob das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Nichtzulassung der weiteren Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ) auf und verwies die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurück.

Durch Beschluss vom 28. Februar 2003 ergänzte das Oberlandesgericht seine Entscheidung vom 29. September 1999 und ließ die weitere Beschwerde zu. Mit diesem Rechtsmittel verfolgt die Ehefrau ihr Ziel einer nachträglichen Durchführung des Versorgungsausgleichs weiter.

II. Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass der Versorgungsausgleich zwischen den Parteien nicht durchzuführen sei. Der Gesetzgeber des Einigungsvertrages habe es bewusst abgelehnt, DDR-Ehen rückwirkend dem Versorgungsausgleich zu unterstellen, wenn sie vor dem 1. Januar 1992 geschieden worden sind. Allerdings habe er nicht in Rechtspositionen eingreifen wollen, die bereits auf der Grundlage des bisherigen Kollisionsrechts entstanden seien. Solcherart schützenswerte Rechtspositionen habe die Ehefrau jedoch nicht erlangt. Die Frage nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs beurteile sich für die vor dem 1. September 1986 rechtshängig gewordenen Scheidungsanträge gemäß Art. 220 Abs. 1 EGBGB nach dem vor diesem Zeitpunkt geltenden Scheidungsstatut. Da beide Parteien im Zeitpunkt ihrer Scheidung die Staatsangehörigkeit der ehemaligen DDR besessen hätten und auch dort wohnhaft gewesen seien, komme es allein auf das Recht der DDR an, welches den Versorgungsausgleich nicht gekannt habe. Die Übersiedlung der Parteien in die alten Bundesländer habe daran nichts geändert, weil die Ehescheidung zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig auf der Grundlage einer Rechtsordnung durchgeführt worden sei, welche einen Versorgungsausgleich nicht vorgesehen habe.

2. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts.

Art. 8 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Anlage I des Vertrages Kap. III Sachgebiet B: Bürgerliches Recht, Abschnitt II Nr. 1 hat dem EGBGB Übergangsvorschriften für das Inkrafttreten des BGB und des EGBGB im Beitrittsgebiet angefügt. Danach wird in Art. 234 § 6 Satz 1 EGBGB bestimmt, dass für Ehegatten, die vor dem grundsätzlichen Inkrafttreten der versicherungs- und rentenrechtlichen Vorschriften des SGB VI im Beitrittsgebiet am 1. Januar 1992 geschieden worden sind oder geschieden werden, das Recht des Versorgungsausgleichs nicht gilt. Diese Vorschrift regelt die temporale Frage, wann das bisherige bundesdeutsche Recht im Beitrittsgebiet in Kraft tritt, und zwar in der Weise, dass auch nach dem 3. Oktober 1990 für den Bereich des Versorgungsausgleichs in den beiden Teilen Deutschlands bis zum 31. Dezember 1991 weiterhin verschiedene Teilrechtsordnungen gelten. Welche dieser beiden Teilrechtsordnungen im Einzelfall Anwendung findet, ist nicht Gegenstand der Übergangsregelung. Diese Frage muss allein nach dem bisherigen interlokalen Kollisionsrecht bestimmt werden, dessen Grundsätze durch den Einigungsvertrag nicht berührt worden sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 201/87 - FamRZ 1991, 421 , 422 und vom 4. Dezember 1991 - XII ZB 21/91 - FamRZ 1992, 295 ; Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl., Art. 234 § 6 EGBGB , Rdn. 2). Ehegatten, denen nach dem bisherigen interlokalen Kollisionsrecht in Fällen mit Berührung zur DDR der Versorgungsausgleich nach dem Recht der Bundesrepublik zugute kam, sollten durch den Einigungsvertrag nicht um diese Teilhabe gebracht werden (vgl. Erläuterungen zu den Anlagen zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990, BT-Drucks. 11/7817, S. 37; vgl. weiterhin MünchKomm/Dörr, BGB , 4. Aufl. Art. 234 § 6 EGBGB , Rdn. 2 und 6; Staudinger/Rauscher, BGB [1996], Art. 234 § 6 EGBGB Rdn. 12; Adlerstein/Wagenitz FamRZ 1990, 1300 , 1305; Rahm/Künkel/Paetzold, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, VIII Rdn. 1017). Art. 234 § 6 Satz 1 EGBGB steht damit einem nachträglichen Versorgungsausgleich nur in solchen vor dem 31. Dezember 1991 abgeschlossenen Fällen entgegen, in denen nach den Grundsätzen des interlokalen Kollisionsrechts das Scheidungsfolgenrecht der ehemaligen DDR berufen ist.

3. Soweit das Oberlandesgericht indessen meint, dass bei Befolgung dieser interlokalen Kollisionsregeln das für den Versorgungsausgleich maßgebliche Recht auch zum jetzigen Zeitpunkt nach dem Sachrecht der ehemaligen DDR zu bestimmen sei, hält dies rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war bereits frühzeitig anerkannt, dass interlokal-privatrechtliche Kollisionsregeln auf innerdeutsche Rechtskonflikte im Grundsatz Anwendung finden (BGHZ 1, 109 , 111 f.; BGHZ 12, 79 , 83). Für die Beurteilung der Frage, welche Sachvorschriften auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei geschiedenen Ehegatten deutscher Staatsangehörigkeit in Fällen mit Berührung zur DDR anzuwenden sind, können daher grundsätzlich die im EGBGB enthaltenen Regelungen zum Internationalen Privatrecht (im Folgenden: IPR) herangezogen werden.

Dabei kommt es im vorliegenden Fall auf die Fassung des IPR vor dem Inkrafttreten des IPR-Neuregelungsgesetzes am 1. September 1986 an. Dies folgt für das IPR aus der Übergangsvorschrift des Art. 220 Abs. 1 EGBGB , wonach auf vor dem 1. September 1986 abgeschlossene Vorgänge das alte Kollisionsrecht anzuwenden ist. Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Scheidungsstatut in intertemporaler Hinsicht durch die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bestimmt wird (Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 76/88 - FamRZ 1990, 32 , 34; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 179/88 - FamRZ 1990, 142 ). Diese Anknüpfungsregel gilt im internationalen Privatrecht nicht nur für die Scheidung selbst, sondern auch für die Frage, ob zwischen geschiedenen Ehegatten ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist oder nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. September 1992 - XII ZB 44/89 - FamRZ 1993, 416 , 417 und vom 25. Mai 2005 - XII ZB 185/01 - FamRZ 2005, 1467 , 1468). Denn der Versorgungsausgleich ist insoweit nicht als selbständiger Vorgang anzusehen; Scheidung und Scheidungsfolgen stellen vielmehr einen umfassenden, in den Einzelheiten aufeinander abgestimmten Regelungskomplex dar, aus dem grundsätzlich nicht Einzelfolgen herausgenommen und anderen Statuten unterstellt werden dürfen. Das Statut des Versorgungsausgleichs unterliegt im IPR auch nicht dem Art. 220 Abs. 2 EGBGB , der für die Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse auf das seit dem 1. September 1986 geltende neue Kollisionsrecht verweist. Im Unterschied etwa zum Unterhalt, der als fortdauerndes familienrechtliches Rechtsverhältnis weitere Rechtswirkungen hervorbringt und daher ex nunc den neuen Vorschriften unterliegt, hat der Versorgungsausgleich als nur punktuelle Maßnahme keine von Art. 220 Abs. 2 EGBGB erfasste fortdauernde Wirkung (Senatsbeschlüsse vom 30. September 1992 aaO. S. 417 und vom 25. Mai 2005 aaO.), sondern ist als abgeschlossener Vorgang anzusehen.

Da der Scheidungsantrag im vorliegenden Fall spätestens im Jahre 1982 rechtshängig geworden ist, ist entsprechend Art. 220 Abs. 1 EGBGB auf das interlokale Kollisionsrecht auf der Grundlage der Regelungen des IPR in der vor dem 1. September 1986 geltenden Fassung abzustellen.

b) Allerdings hat es der Senat im interlokalen Kollisionsrecht unter Anwendung des vor dem 1. September 1986 geltenden IPR abgelehnt, das Scheidungsfolgenstatut durch uneingeschränkte Anwendung derjenigen Grundsätze zu bestimmen, die im IPR aus dem verfassungskonformen Restbestand der für Fälle mit Auslandsberührung bestehenden und für verfassungswidrig erklärten Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. zur Ersetzung der geschlechtsbezogenen Anknüpfung entwickelt worden sind (vgl. hierzu Senatsbeschluss BGHZ 86, 57 , 60 ff.). Die danach an sich gebotene vorrangige Anknüpfung an eine gemeinsame Staatsangehörigkeit ausländischer Ehegatten kam bei innerdeutschen Rechtskonflikten nicht in Betracht. Insbesondere eine Anknüpfung an die in der ehemaligen DDR im Jahre 1967 geschaffene Staatsbürgerschaft der DDR (Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Februar 1967, GBl. I, S. 3) schied bereits deshalb aus, weil dies nicht der in der Bundesrepublik allein anerkannten staatsrechtlichen Lage entsprach, wonach die deutsche Staatsangehörigkeit nicht auf die Bürger der alten Bundesländer beschränkt war, sondern deren Schutzwirkungen von jedem Bürger der DDR in Anspruch genommen werden konnten, der sich in den Schutzbereich der alten Bundesrepublik begab (Senatsbeschluss BGHZ 85, 16 , 22; vgl. dazu auch BVerfGE 36, 1 , 30 f.). Zwar konnte aus diesem Umstand nicht hergeleitet werden, dass die Sachnormen der DDR bei innerdeutschen Rechtskonflikten stets denjenigen der Bundesrepublik weichen mussten. Gleichwohl ergab sich aus diesem staatsrechtlichen Verständnis für das interlokale Kollisionsrecht der notwendige Grundsatz, dass jeder in der Bundesrepublik ansässige Deutsche alle Rechte genießen sollte, die ihm aus dem in Frage stehenden familienrechtlichen Rechtsverhältnis nach der in der Bundesrepublik geltenden Rechtsordnung zustanden. Dieser Grundsatz konnte nur dann zugunsten der Anwendung des Rechts der DDR durchbrochen werden, wenn dies im Hinblick auf bestehende oder nachwirkende Beziehungen zum Rechtsbereich der DDR aus Gründen der kollisionsrechtlichen Sachgerechtigkeit geboten war (Senatsbeschluss BGHZ 85 aaO., S. 25).

Nach diesen Maßstäben hat es der Senat als sachgerecht angesehen, für das interlokale Kollisionsrecht insoweit auf die allgemeinen Regeln des IPR zurückzugreifen, als diese beim Fehlen einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten das Scheidungs- und Scheidungsfolgenstatut nach dem Recht des Staates bestimmten, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt gehabt haben, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin dort hat (Senatsbeschluss BGHZ 91, 186 , 195 f.). Der durch den fortdauernden gewöhnlichen Aufenthalt eines Ehegatten begründete Gegenwartsbezug zu demjenigen der beiden deutschen Staaten, in dem früher beide Ehegatten gelebt haben, bildete daher das wesentliche Anknüpfungskriterium. Allerdings bestand im innerdeutschen Kollisionsrecht ein Bedürfnis nach Wandelbarkeit des Scheidungsfolgenstatuts, wenn der entscheidende Bezug zur DDR wegfiel. Da auch diejenigen Deutschen, die als Bürger der ehemaligen DDR in den Schutzbereich der alten Bundesrepublik gelangten, mit dieser als Staatsangehörige verbunden waren, bestand dann kein sachlicher Grund mehr, die Ehegatten weiterhin an ihrer Beziehung zur Rechtsordnung der DDR festzuhalten, wenn sie sich beide von dieser Rechtsordnung gelöst hatten. Für den Versorgungsausgleich als Scheidungsfolge bedeutete dies, dass er nicht durchzuführen war, solange einer der Ehegatten in der früheren DDR verblieben war. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich war jedoch - mit Wirkung für die Zukunft - nachzuholen, wenn und sobald auch der andere Ehegatte in die damalige Bundesrepublik übersiedelte.

Diese Rechtsprechung betrifft jedoch nur Übersiedlungen vor dem 3. Oktober 1990, wie sie hier vorliegen. Zwar bestanden im Hinblick auf Art. 234 § 6 Satz 1 EGBGB im Hinblick auf das Recht des Versorgungsausgleichs noch bis zum 31. Dezember 1991 unterschiedliche Teilrechtsordnungen. Nach dem Wirksamwerden des Beitritts kann jedoch in der Übersiedlung vom Beitrittsgebiet in die alten Bundesländer keine die Wandelbarkeit des Versorgungsausgleichsstatuts rechtfertigende Abkehr von der Rechtsordnung der ehemaligen DDR mehr gesehen werden, da auch das gemäß Art. 234 § 6 Satz 1 EGBGB bis zum 31. Dezember 1991 weiter geltende Recht der DDR im Beitrittsgebiet Bestandteil einer einheitlichen inländischen Rechtsordnung war (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 1994 - XII ZB 143/92 - FamRZ 1994, 884 ; vgl. weiterhin Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., VI Rdn. 353; Bergner, Der Versorgungsausgleich [1996], Teil III, Art. 234 § 6 EGBGB Anm. 2.1).

c) Die oben dargestellte Rechtsprechung des Senats zur kollisionsrechtlichen Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten und zur Wandelbarkeit des Scheidungsfolgenstatuts in innerdeutschen Rechtskonflikten unter der Geltung des vor dem 1. September 1986 geltenden IPR hat in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend Zustimmung gefunden (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1993, 1096 , 1097; Palandt/Heldrich, BGB , 65. Aufl., Art. 17 EGBGB Rdn. 39, 41; MünchKomm/Dörr aaO., Rdn. 7; MünchKomm/Winkler von Mohrenfels, BGB , 3. Aufl. [1998] Art. 17 EGBGB Rdn. 302; MünchKomm/Maier, Ergänzungsband zur 2. Aufl. [1990], Einigungsvertrag , Rdn. 493 f.; Staudinger/Rauscher aaO. Rdn. 18 f.; Erman/Hohloch, BGB , 11. Aufl., Art. 17 EGBGB Rdn. 86; Bamberger/Roth/Otte, BGB , Art. 17 EGBGB Rdn. 126, 129; Johannsen/Henrich, aaO., Rdn. 2; Schwab/Hahne aaO.; Bergner aaO.; Drobnig ROW 1985, 53 , 55; Klattenhoff DAngV 1990, 435, 436; Lüderitz, Internationales Privatrecht, 2. Aufl. [1992], Rdn. 177; kritisch von Bar IPrax 1985, 18, 22 f., der die Durchführung des Versorgungsausgleichs bereits nach Übersiedlung eines Ehegatten für geboten hielt; ablehnend dagegen Soergel/Schurig, BGB , 12. Aufl., Art. 17 EGBGB Rdn. 188; Rahm/Künkel/Paetzold aaO., Rdn. 1012). Die von der Beschwerdeerwiderung angeführten Bedenken geben dem Senat nach erneuter Prüfung keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

aa) Die Beschwerdeerwiderung meint, dass auch die Besonderheiten der innerdeutschen Rechtskonflikte im interlokalen Kollisionsrecht keine Abkehr von dem im IPR allgemein anerkannten Grundsatz der Unwandelbarkeit des Scheidungsfolgenstatuts rechtfertigten. Der Wechsel des Scheidungsfolgenstatuts bei Übersiedlung der Eheleute in die alte Bundesrepublik stelle vielmehr einen Eingriff in schützenswerte wohlerworbene Rechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten dar.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Rechtsgedanke, dass die einem Fremdrecht unterliegenden familienrechtlichen Rechtsverhältnisse deutscher Ehegatten nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik entgegen allgemeinen international-privatrechtlichen Regeln einem auf Zukunftswirkungen beschränkten Statutenwechsel unterliegen können, ist dem bundesdeutschen Recht - auch soweit es Übersiedler aus der ehemaligen DDR betrifft - nicht grundsätzlich fremd (vgl. Drobnig aaO., Lüderitz aaO., beide mit Hinweis auf das Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. August 1969, BGBl. I S. 1067 ). Die vom Senat entwickelte und vom allgemeinen IPR losgelöste innerdeutsche Sonderregel der Wandelbarkeit des Versorgungsausgleichsstatuts findet dabei ihre praktische Rechtfertigung in den Bestimmungen des Fremdrentengesetzes ( FRG ) in der bis zum Jahre 1990 geltenden Fassung (vgl. ebenso Staudinger/Rauscher aaO. Rdn. 19). Die nach dem 30. Juni 1945 bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung in der sowjetischen Besatzungszone bzw. in der DDR zurückgelegten Beitragszeiten wurden in der alten Bundesrepublik gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG i.V. mit § 17 Abs. 1 lit. a FRG a.F. so behandelt, als wären diese Beitragszeiten von einem Vergleichsversicherten in den alten Bundesländern zurückgelegt worden (vgl. dazu Klattenhoff aaO., S. 437). Übersiedler aus der ehemaligen DDR erwarben daher in der alten Bundesrepublik auch wegen ihrer in der DDR zurückgelegten Beitragszeiten einen unmittelbaren Anspruch gegen einen bundesdeutschen Versorgungsträger, wodurch dem Bedürfnis nach Eingliederung der ostdeutschen Übersiedler in die sozialen Sicherungssysteme der Bundesrepublik entsprochen wurde. Bestand dieses Eingliederungsbedürfnis indessen bei beiden geschiedenen deutschen Ehegatten nach ihrer Übersiedlung aus der ehemaligen DDR gleichermaßen, konnte es nicht mehr als billig und sachgerecht erscheinen, die Ehegatten zwar in rentenrechtlicher Hinsicht so zu behandeln, als hätten sie ihre Rentenanwartschaften seit jeher unter der Geltung der in den alten Bundesländern bestehenden Rechtsordnung erlangt, die Auswirkungen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs auf diese Rentenanwartschaften aber unter Hinweis auf wohlerworbene Rechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten in der ehemaligen DDR nicht gelten lassen zu wollen. Damit entfiel aber auch der rechtfertigende Grund, den ausgleichsberechtigten Ehegatten weiterhin von Rechten auszuschließen, die ihm wegen der geschiedenen Ehe als deutscher Partei nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik zustanden. Dagegen war ein Verzicht des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf das für ihn günstigere Scheidungsfolgenrecht der ehemaligen DDR nicht als unzumutbar anzusehen, weil mit der Übersiedlung aus der ehemaligen DDR in der Regel eine generelle Systemabkehr und damit eine vollständige und bewusste Lösung von der dortigen Rechtsordnung verbunden war. Einer Übersiedlung aus der ehemaligen DDR kam insoweit eine andere Qualität zu als etwa einem Aufenthaltswechsel innerhalb der Staaten der damaligen Europäischen Gemeinschaft (vgl. von Bar aaO. S. 22).

Zuzugeben ist dabei, dass die Vermutung einer mit der Übersiedlung verbundenen Systemabkehr im Anschluss an die Ereignisse vom November 1989 in der Endphase der ehemaligen DDR im Wesentlichen entfallen ist. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität ist es jedoch geboten, am 3. Oktober 1990 als Stichtag festzuhalten (vgl. auch Staudinger/Rauscher aaO., Rdn. 23). Im vorliegenden Fall kommt es darauf aber nicht an, weil die Ehegatten im November 1988 bzw. im September 1989 in die alten Bundesländer gelangt sind, mithin zu einer Zeit, als die vollständige Mobilität der Bürger in der ehemaligen DDR noch nicht wieder hergestellt war.

bb) Die Beschwerdeerwiderung ist weiter der Ansicht, dass bei Befolgung der vom Senat zum interlokalen Kollisionsrecht vor dem 1. September 1986 entwickelten Wandelbarkeitsregel die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des Art. 220 Abs. 1 EGBGB nicht vorlägen. Der gewöhnliche Aufenthalt der Parteien vor der Scheidung als maßgeblicher Anknüpfungspunkt für das Scheidungs- und das Scheidungsfolgenstatut könne sich nachträglich nicht mehr ändern. Sehe man gleichwohl das Versorgungsausgleichsstatut als wandelbar an, läge insoweit kein insgesamt abgeschlossener Vorgang im Sinne des Art. 220 Abs. 1 EGBGB vor, so dass Art. 17 EGBGB in der seit dem 1. September 1986 geltenden Fassung anzuwenden wäre. Nach neuem Kollisionsrecht komme eine Wandlung des Versorgungsausgleichsstatuts nicht mehr in Betracht.

Auch diese Auffassung vermag der Senat nicht zu teilen. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB n.F. verweist für das Scheidungsstatut auf das im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages maßgebliche Recht. Damit legt die Vorschrift zugleich ihren intertemporalen Geltungswillen fest und verweist die Fälle, in denen der Scheidungsantrag vor dem 1. September 1986 rechtshängig geworden ist, in das alte Kollisionsrecht und das danach berufene Sachrecht (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 1989 aaO. S. 34). Da das Scheidungsstatut nach altem Kollisionsrecht auch für die Scheidungsfolgen gilt, folgt das für die Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgebliche Recht stets dem nach dem Scheidungsstatut berufenen Sachrecht. Bei Fällen, in denen die Ehegatten bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vor dem 1. September 1986 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten, war sowohl hinsichtlich der Scheidung als auch hinsichtlich des Versorgungsausgleiches das Sachrecht der DDR berufen, solange nicht beide Ehegatten in das Gebiet der alten Bundesrepublik gelangt waren. Die für innerdeutsche Rechtskonflikte entwickelte Wandelbarkeitsregel bewirkt hinsichtlich des Versorgungsausgleichs einen Statutenwechsel nur für den Fall einer Übersiedlung beider Ehegatten und insoweit auch nur mit Wirkung für die Zukunft. Die Geltung des Scheidungsfolgenrechts der DDR für den bis zur möglichen Übersiedlung beider Ehegatten ablaufenden Zeitraum ist durch die Senatsrechtsprechung dagegen nicht in Frage gestellt worden. Damit entfaltet das nach den alten Kollisionsnormen für das Recht des Versorgungsausgleichs berufene Sachrecht der DDR sowohl vor als auch nach dem 1. September 1986 fortbestehende materielle Rechtswirkungen, wenn sich an diesem Stichtag noch nicht beide Ehegatten in den alten Bundesländern aufhielten. Insoweit handelte es sich um einen abgeschlossenen Vorgang im Sinne von Art. 220 Abs. 1 EGBGB , der trotz der Sonderregeln über die Wandelbarkeit wegen ihrer auf die Zukunft beschränkten Wirkung die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift in innerdeutschen Rechtskonflikten rechtfertigt.

d) Im Übrigen übersieht die Beschwerdeerwiderung, dass der Versorgungsausgleich unter den hier obwaltenden Umständen auch dann durchzuführen wäre, wenn sich das Versorgungsausgleichsstatut nach dem seit 1. September 1986 geltenden Kollisionsrecht bestimmen würde. Zutreffend ist zwar die Annahme der Beschwerdeerwiderung, dass ein nachträglicher Wechsel zu bundesdeutschem Recht als Versorgungsausgleichsstatut im Anwendungsbereich des neuen Kollisionsrechts nicht mehr in Frage kommt, so dass es hinsichtlich des Versorgungsausgleichs bei einer einmal gegebenen Anknüpfung an das Scheidungsfolgenrecht der DDR bleibt, auch wenn beide geschiedenen Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt später in die alte Bundesrepublik verlegten (vgl. OLG Celle FamRZ 1991, 714 , 715; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 33 ; Palandt/Heldrich aaO. Art. 17 EGBGB , Rdn. 41; Staudinger/Rauscher aaO. Art. 234 § 6 EGBGB , Rdn. 21; MünchKomm/Winkler von Mohrenfels BGB 3. Aufl. Art. 17 EGBGB , Rdn. 308; MünchKomm/Dörr, BGB 4. Aufl. Art. 234 § 6 EGBGB Rdn. 8; Rahm/Künkel/Paetzold aaO., Rdn. 1011; Klattenhoff aaO., S. 437; offen gelassen im Senatsbeschluss vom 12. Dezember 1990 aaO., S. 421). Dies liegt indessen daran, dass in der Neuregelung des IPR mit Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB eine sachgerechte Lösung für die Fälle gefunden worden ist, in denen dem Eingliederungsbedürfnis früher durch die Wandelbarkeitsregel Rechnung getragen wurde. Danach kommt eine regelwidrige Durchführung des Versorgungsausgleichs nach bundesdeutschem Recht bei ausländischen Ehegatten auf Antrag eines Ehegatten in Betracht, wenn der andere Ehegatte eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat und die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht unbillig ist. Als "inländische Versorgungsanwartschaften" im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB gelten dabei auch die nach den Grundsätzen des Fremdrentenrechts berücksichtigungsfähigen rentenrechtlichen Zeiten in der ehemaligen DDR, wenn diese bis zum 18. Mai 1990 in der gesetzlichen Rentenversicherung der DDR zurückgelegt worden sind und der Versicherte bis zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in den alten Bundesländern genommen hatte (vgl. Art. 23 § 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion, BGBl. II S. 518, 527; vgl. weiterhin OLG Celle aaO. S. 715, MünchKomm/Dörr aaO., Rdn. 8; Staudinger/Rauscher aaO. Rdn. 20, 26; Adlerstein/Wagenitz aaO., S. 1306). Diese Regelung ist entsprechend im interlokalen Kollisionsrecht anzuwenden. Jedenfalls in solchen Fällen, in denen beide Ehegatten vor dem 18. Mai 1990 aus der ehemaligen DDR in die alten Bundesländer gelangten und demzufolge ihre während der Ehezeit in den Sozialversicherungssystemen der DDR zurückgelegten Beitragszeiten nach Fremdrentenrecht berücksichtigt worden sind, würden unter der Geltung des neuen Kollisionsrechts der Durchführung eines (regelwidrigen) Versorgungsausgleichs entsprechend Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB keine grundsätzlichen Hindernisse im Wege stehen.

Es kommt darauf im vorliegenden Sachverhalt aber ohnehin nicht an, weil nach den vorstehenden Darlegungen das vor dem 1. September 1986 geltende Kollisionsrecht auch hinsichtlich der Scheidungsfolgen zur Anwendung gelangt und nach der Wandelbarkeitsregel hinsichtlich des Versorgungsausgleichs von einem Statutenwechsel zu bundesdeutschem Recht mit Wirkung für die Zukunft auszugehen ist, als - nach dem Ehemann - auch die Ehefrau im September 1989 in die alten Bundesländer umsiedelte.

4. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da das Oberlandesgericht zunächst in tatrichterlicher Verantwortung die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Ehegatten zu ermitteln hat.

Vorinstanz: OLG Stuttgart - 18 UF 405/99 - 29.9.1999, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Vorinstanz: AG Schorndorf - 4 F 382/99 - 30.7.1999, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Fundstellen
BGHReport 2006, 971
FamRZ 2006, 766
MDR 2006, 1115
NJ 2006, 458
NJW 2006, 2034