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BGH - Entscheidung vom 09.08.2006

2 StR 260/06

BGH, Beschluß vom 09.08.2006 - Aktenzeichen 2 StR 260/06

DRsp Nr. 2006/22747

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 8. Mai 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und wegen einer weiteren Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Überprüfung des Urteils auf die vom Angeklagten allein erhobene Sachrüge hat bis auf die aus dem Tenor ersichtliche Änderung im Strafausspruch, die aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 5. Juli 2006 zutreffend dargelegt hat und denen sich der Senat anschließt, erforderlich war, keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.

Vorinstanz: LG Erfurt, vom 28.02.2005
Vorinstanz: AG Erfurt, vom 08.05.2003