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BGH - Entscheidung vom 07.09.2006

2 StR 321/06

Normen:
StPO § 397a

BGH, Beschluß vom 07.09.2006 - Aktenzeichen 2 StR 321/06

DRsp Nr. 2006/24853

Dauer einer Beistandsbestellung

Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung.

Normenkette:

StPO § 397a ;

Gründe:

Der Antrag der Nebenklägerin B., ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt N. aus K. beizuordnen, ist gegenstandslos, weil Rechtsanwalt N. bereits durch Beschluss des Landgerichts Köln vom 4. November 2005 zum Beistand der Nebenklägerin gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO bestellt worden ist. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552 ).

Vorinstanz: LG Köln, vom 04.11.2005