Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 21.11.2006

VI ZR 25/06

Normen:
ZPO § 286
BGB § 823 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 21.11.2006 - Aktenzeichen VI ZR 25/06

DRsp Nr. 2006/29053

Darlegungs- und Beweislast im Arzthaftungsprozess; Behauptung fehlender Aufklärung

Im Arzthaftungsprozess muss der Patient beweisen, dass eine therapeutische Aufklärung nicht erteilt worden ist.

Normenkette:

ZPO § 286 ; BGB § 823 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Das Berufungsgericht hat den Vermerk in der Dokumentation des Beklagten für den 1. August 2001 ausgelegt. Bei dieser Auslegung hat es sich nicht allein auf den Wortlaut des Vermerks, sondern auch auf das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der beiden Parteien gestützt. Der Beklagte musste daher nicht eine aus einer fehlenden Dokumentation möglicherweise folgende Vermutung entkräften, denn der Kläger musste nach wie vor beweisen, dass eine therapeutische Aufklärung, für die der (richtig verstandene) Vermerk "jetzt Coloskopie!!" spricht, nicht erteilt worden ist. Das Berufungsgericht hält sich im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens bei der Beweiswürdigung.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 90.000,00 EUR

Vorinstanz: OLG Köln, vom 21.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 87/05
Vorinstanz: LG Köln, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 209/04