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BGH - Entscheidung vom 28.11.2006

4 StR 404/06

Normen:
StGB § 74 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 28.11.2006 - Aktenzeichen 4 StR 404/06

DRsp Nr. 2007/50

Bezeichnung der eingezogenen Gegenstände nach Asservatennummern

1. Ist die Einziehung von Gegenständen anzuordnen, sind die einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel oder, sofern es sich um eine Vielzahl von Gegenständen handelt, jedenfalls in einer Anlage hierzu so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung geschaffen ist. 2. Diesen Anforderungen wird die Kennzeichnung der einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel nach Asservatennummern zumindest dann nicht gerecht, wenn die Gegenstände auch in den Urteilsgründen nicht näher umschreiben sind.

Normenkette:

StGB § 74 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten des "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und eines weiteren Falles des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm" schuldig gesprochen. Es hat die Angeklagten jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, den Verfall des Wertersatzes "in Höhe eines Betrages von jeweils 5.000 EUR" sowie den Verfall der beim Angeklagten K. sichergestellten 6.040 EUR sowie der in der Garage aufgefundenen 3.500 EUR angeordnet. Des Weiteren hat es die Einziehung folgender "bei den Angeklagten sichergestellter Gegenstände" angeordnet:

"Asservate 270-01 bis 270-06 gemäß dem Wirkstoffgutachten des Prof. Dr. B. vom 26.10.2005,

- Handy Nokia (Asservatenliste 5702/05),

- Gegenstände gemäß Asservatenliste Nr. 6368/05 und 5689/05."

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über die Einziehung in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Ist die Einziehung von Gegenständen anzuordnen, sind die einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel oder, sofern es sich um eine Vielzahl von Gegenständen handelt, jedenfalls in einer Anlage hierzu (vgl. BGHSt 9, 88, 90) so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung geschaffen ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 8, 205, 211 f.; BGH, Beschluss vom 9. Juli 1998 - 4 StR 250/98 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Kennzeichnung der einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel nicht gerecht. Soweit die Einziehung der Asservate 270-01 bis 270-06 angeordnet worden ist, handelt es sich ausweislich der Urteilsgründe um Betäubungs- und Streckmittel, deren Einziehung das Landgericht zutreffend auf § 33 Abs. 2 BtMG gestützt hat. Da die Urteilsgründe die bei Betäubungsmitteln erforderlichen Angaben von deren Art und Menge enthalten, kann der Senat die Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände insoweit nachholen (vgl. BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2004 - 3 StR 501/03). Gleiches gilt für die nach den insoweit getroffenen Feststellungen ebenfalls rechtlich nicht zu beanstandende Einziehung des bei dem Angeklagten S. sichergestellten und diesem gehörenden Handys der Marke Nokia, das dieser zur Begehung der Taten gebraucht hat (§ 74 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB ).

Keinen Bestand haben kann dagegen die Anordnung der Einziehung der "Gegenstände gemäß Asservatenliste Nr. 6368/05 und 5689/05", weil diese Gegenstände auch in den Urteilsgründen nicht näher bezeichnet worden sind, so dass dem Senat eine rechtliche Nachprüfung der insoweit ebenfalls auf § 74 StGB gestützten Einziehungsanordnung nicht möglich ist. Insoweit bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

Vorinstanz: LG Essen, vom 06.04.2006