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BGH - Entscheidung vom 09.11.2006

IX ZB 305/05

Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1
InsO § 209 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 09.11.2006 - Aktenzeichen IX ZB 305/05

DRsp Nr. 2006/29042

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

Die Voraussetzungen des § 120 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor, wenn die Insolvenzmasse - das verwaltete Vermögen i.S. von § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO - trotz zwischenzeitlich geleisteter Zahlungen der Prozessgegner nicht zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahren und der sonstigen Masseverbindlichkeiten ausreicht.

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ; InsO § 209 Abs. 1 ;

Gründe:

Ob die Gegenvorstellung zulässig ist, kann dahingestellt bleiben. Sie ist jedenfalls nicht begründet. Die Änderung eines Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 120 Abs. 4 ZPO setzt voraus, dass die früher bedürftige Partei aufgrund nachträglich eingetretener Umstände ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach in der Lage ist, die Prozesskosten ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen. Das ist nicht der Fall, wenn die Insolvenzmasse - das verwaltete Vermögen im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO - trotz zwischenzeitlich geleisteter Zahlungen der Prozessgegner nicht zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens und der sonstigen Masseverbindlichkeiten ausreicht.

Der Bezirksrevisor meint demgegenüber, den Massegläubigern sei zuzumuten, zu den Kosten des Rechtsstreits beizutragen, weil sich ihre Quote erhöhe und das Prozess- und Beitreibungsrisiko in Höhe der Zahlungen entfallen sei. Aus § 116 ZPO folge eine Sonderstellung der Staatskasse gegenüber den sonstigen Massegläubigern. Diese Ansicht trifft nicht zu. Gemäß § 209 Abs. 1 InsO werden die Masseverbindlichkeiten in der dort angeordneten Reihenfolge berichtigt, Forderungen mit gleichem Rang im Verhältnis ihrer Beträge. Sonderrechte des Justizfiskus hat der Gesetzgeber - soweit es nicht um die Kosten des Insolvenzverfahrens selbst geht - gerade nicht vorgesehen.

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 09.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 593/05
Vorinstanz: LG Dresden, vom 22.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 3820/00