BGH, Beschluß vom 11.07.2006 - Aktenzeichen 1 StR 223/06
DRsp Nr. 2006/20156
Beweiswürdigung zu Zeugenaussagen
Es ist regelmäßig nicht erforderlich, im Urteil Zeugenaussagen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat zur Abfassung des angefochtenen Urteils: Die Beweiswürdigung umfasst insgesamt 60 Seiten, während die Feststellungen zur Tat auf zweieinhalb Seiten getroffen sind. Das gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten soll. Sie soll lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so wie geschehen festgestellt sind. Es ist regelmäßig untunlich, die Zeugenaussagen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen (vergleiche etwa BGH NStZ 1998, 51 m. N.).
Vorinstanz: LG Landshut, vom 09.01.2006
© copyright - Deubner Verlag, Köln