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BGH - Entscheidung vom 12.10.2006

IX ZR 213/04

Normen:
ZPO § 286 § 287

BGH, Beschluß vom 12.10.2006 - Aktenzeichen IX ZR 213/04

DRsp Nr. 2006/26018

Beweismaß beim Anwaltsregress

In einem Anwaltshaftungsprozess ist das hypothetische Ergebnis des Ausgangsprozesses der haftungsausfüllenden Kausalität zuzurechnen und damit das Beweismaß des § 287 ZPO zugrunde zu legen.

Normenkette:

ZPO § 286 § 287 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO ); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts ist entgegen der Ansicht der Beschwerde zu entnehmen, dass es - trotz einiger missverständlicher Formulierungen - das hypothetische Ergebnis des Ausgangsprozesses im Rahmen des vorliegenden Anwaltshaftungsprozesses zutreffend der haftungsausfüllenden Kausalität zugerechnet und das Beweismaß des § 287 ZPO zugrunde gelegt hat. Davon abgesehen war das unterschiedliche Beweismaß der §§ 286 und 287 ZPO für die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis ersichtlich ohne Bedeutung, weil es nicht einmal als wahrscheinlich angesehen hat, dass der Unfall des Klägers auf die zu geringe lichte Höhe des Podestes und eine hierdurch begründete Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten des Ausgangsprozesses zurückzuführen ist.

Eine klarstellende Leitentscheidung zur Notwendigkeit der Anhörung (§ 141 ZPO ) oder Vernehmung (§ 448 ZPO ) einer in Beweisnot befindlichen, beweisbelasteten Partei ist nicht erforderlich. Der Kläger ist vom Landgericht im Übrigen wiederholt angehört worden.

Einer Präzisierung der Voraussetzungen, unter denen ein Anscheinsbeweis als erschüttert anzusehen ist, bedarf es nicht. Die Frage ist im Übrigen schon nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht unter Berücksichtigung aller feststehenden Umstände in nicht zu beanstandender Weise bereits das Vorliegen eines Anscheinsbeweises verneint hat.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Saarbrücken, vom 13.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 53/04
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 11.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 43/00