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BGH - Entscheidung vom 07.02.2006

VI ZR 190/05

Normen:
ZPO § 287

BGH, Beschluß vom 07.02.2006 - Aktenzeichen VI ZR 190/05

DRsp Nr. 2006/2734

Beweismaß bei psychischen Folgeschäden

Es ist rechtsfehlerfrei, wenn das Berufungsgericht psychische Folgeschäden nach einem Unfall mit Körperverletzung dem Beweismaß des § 287 ZPO unterstellt hat.

Normenkette:

ZPO § 287 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Juli 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Psychische Folgeschäden nach einem Unfall mit Körperverletzung des Geschädigten hat das Berufungsgericht im gegebenen Fall ohne Rechtsfehler dem Beweismaß des § 287 ZPO unterstellt (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 341 , 345; 137, 142, 146; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 - VersR 1997, 752 ; vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03 - VersR 2004, 87). Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass es - gestützt auf die Äußerungen der gerichtlichen Sachverständigen - die Einholung des beantragten HNO-Gutachtens abgelehnt hat. Vortrag der Beklagten, dass der entstandene psychische Folgeschaden ab dem Auftreten des Tinnitus ausschließlich durch diesen und nicht mehr durch den Unfall mit sonstigen Verletzungen des Klägers des Versicherten der Klägerin entstanden ist, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 103.153,87 EUR

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 29.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 1179/04
Vorinstanz: LG Bautzen, vom 21.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 940/01