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BGH - Entscheidung vom 06.04.2006

5 StR 99/06

Normen:
StGB § 51 Abs. 4

BGH, Beschluß vom 06.04.2006 - Aktenzeichen 5 StR 99/06

DRsp Nr. 2006/24871

Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs trotz lebenslanger Freiheitsstrafe; Anrechnungsmaßstab bei Tschechien

1. Auch bei Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist der Anrechnungsmaßstab für im Ausland erlittene Haft festzulegen.2. In der Tschechischen Republik verbüßte Haft kann im Verhältnis 1:1 anzurechnen sein.

Normenkette:

StGB § 51 Abs. 4 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Das mit der Sachrüge begründete Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO , soweit es sich gegen den Schuldspruch und die lebenslange Freiheitsstrafe richtet.

Die gebotene Prüfung des angefochtenen Urteils führt aber zur Nachholung der Festsetzung des Anrechnungsmaßstabs für die in der Tschechischen Republik im Auslieferungsverfahren erlittene Freiheitsentziehung. Solches ist entsprechend § 51 Abs. 3 , Abs. 4 Satz 2 StGB auch bei der hier verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe geboten, weil die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung auch auf die durch § 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB festgesetzte Mindestverbüßungszeit anzurechnen ist (BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 4).

Der Senat hat den Anrechnungsmaßstab entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst im Verhältnis 1:1 bestimmt (vgl. BGHR aaO.). Dafür war ausschlaggebend, dass der Angeklagte seit Mai 1997 bis zu seiner Festnahme am 4. April 2005 in der Tschechischen Republik gelebt hat und dass Anhaltspunkte für eine andere Anrechnung weder ersichtlich noch vorgetragen sind (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. August 2001 - 1 StR 322/01).

Vorinstanz: LG Leipzig, vom 02.12.2005