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BGH - Entscheidung vom 28.08.2006

NotZ 46/05

Normen:
ZPO § 42 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 28.08.2006 - Aktenzeichen NotZ 46/05

DRsp Nr. 2006/23158

Besorgnis der Befangenheit eines Beisitzers des Notarsenats

Besorgnis der Befangenheit eines Notars als Beisitzer in einem Notarsenat besteht nicht aus dem Grund, dass der Notar vor längerer Zeit (hier: mindestens 25 Jahre) an dem Erlass einer Abgabensatzung der Notarkasse in einem anderen Bundesland mitgewirkt hat. Das gilt auch dann, wenn diese gleichlautend mit der vorliegend anzuwendenden Satzung ist.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2 ;

Gründe:

Das auch im Verfahren der Anhörungsrüge (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 40 Abs. 4 BRAO , § 29a FGG ) zulässige Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Notar Dr. L. ist unbegründet.

Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (§ 42 Abs. 1 ZPO analog).

Der erstgenannte Fall scheidet hier aus. Die in § 6 Abs. 1 FGG bestimmten Voraussetzungen, unter denen ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, liegen bei dem beisitzenden Richter Notar Dr. L. nicht vor; auch hat er nicht an dem Verwaltungsverfahren mitgewirkt, das der angefochtenen Entscheidung vorangegangen ist (vgl. § 41 Nr. 6 ZPO ).

Die weiter zulässige Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit wäre anzunehmen, wenn ein Grund vorläge, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO analog; s. auch § 1036 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 ZPO ). Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die von dem Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BVerfG NJW 1993, 2230 ; BGH, Beschluss vom 14. März 2003 - IXa ZB 27/03 - NJW-RR 2003, 1220, 1221). Solche Gründe hat der Antragsteller in Bezug auf Notar Dr. L. indes nicht glaubhaft gemacht.

Das Ablehnungsgesuch wird im Kern darauf gestützt, dass Notar Dr. L. in den Jahren 1975 bis 1980 Geschäftsführer der Notarkasse M. war. In dieser Zeit soll er - so der Vortrag des Antragstellers - mit Abgabensatzungen der Notarkasse M. befasst gewesen sein, die wörtlich oder im Wesentlichen denjenigen entsprachen, die Grundlage des in diesem Verfahren zu prüfenden Abgabenbescheids der Antragsgegnerin sind. Solche Umstände sind schon angesichts des großen zeitlichen Abstandes nicht geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit von Notar Dr. L. zu begründen. Es geht um Vorgänge von vor wenigstens 25 Jahren, zum Teil sogar von vor 30 Jahren. Sie betrafen zudem nicht die Antragsgegnerin, sondern die Notarkasse M..

Für die Frage der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit von Notar Dr. L. ist bei vernünftiger Betrachtung ferner der Umstand unerheblich, ob die Berufsrichter und der andere Notarbeisitzer wussten, dass Notar Dr. L. in den siebziger Jahren Geschäftsführer der Notarkasse M. war. Die Behauptung des Antragstellers, Notar Dr. L. habe bezüglich des Kenntnisstands der anderen Richter bewusst die Unwahrheit gesagt, ist haltlos.

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 02.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen DSNot 19/05