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BGH - Entscheidung vom 23.11.2006

IX ZR 72/03

Normen:
BGB § 252

BGH, Beschluß vom 23.11.2006 - Aktenzeichen IX ZR 72/03

DRsp Nr. 2007/181

Berücksichtigung von Ersatzansprüchen des Geschädigten gegen Dritte bei der Schadensberechnung

Ersatzansprüche des Geschädigten gegen Dritte bleiben beim Vorteilsausgleich grundsätzlich außer Betracht. Das gilt auch dann, wenn der Dritte dem Geschädigten nicht auf Schadensersatz, sondern auf Erfüllung oder auf Rückgewähr einer Bereicherung haftet.

Normenkette:

BGB § 252 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Ersatzansprüche des Geschädigten gegen Dritte bleiben beim Vorteilsausgleich grundsätzlich außer Betracht (BGH, Urt. v. 17. Februar 1982 - IVa ZR 284/80, WM 1982, 488, 489 f.; Urt. v. 12. Dezember 1996 - IX ZR 214/95, WM 1997, 335 , 340, insoweit in BGHZ 134, 212 nicht abgedruckt; Urt. v. 26. Juni 1997 - IX ZR 233/96, WM 1997, 2085 , 2087; Urt. v. 19. Juli 2001 IX ZR 62/00, WM 2001, 1605, 1607). Dies gilt auch, wenn der Dritte dem Geschädigten nicht auf Schadensersatz, sondern auf Erfüllung oder - wie hier - auf Rückgewähr einer Bereicherung haftet (vgl. BGH, Urt. v. 17. Februar 1982 aaO.; Urt. v. 20. November 1992 - V ZR 279/91, WM 1993, 335 , 337). Ein Vorteilsausgleich zugunsten des Beklagten scheidet demnach aus.

Aus der Entscheidung des Senats vom 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96 (WM 1998, 301 ) folgt nichts anderes. Der Senat hat sich dort nur mit dem steuerlichen Ausgleich einer verdeckten Gewinnausschüttung befasst. Heute ist aber geklärt, dass spätere Zuflüsse eine einmal verwirklichte steuerliche verdeckte Gewinnausschüttung nicht mehr entfallen lassen (BFHE 207, 103, 109).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 06.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 207/99
Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 19.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 371/98