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BGH - Entscheidung vom 04.05.2006

IX ZR 99/05

Normen:
InsO § 131

BGH, Beschluß vom 04.05.2006 - Aktenzeichen IX ZR 99/05

DRsp Nr. 2006/12097

Benachteiligung der Gläubiger durch Abtretung einer Forderung

Wird zur Sicherung einer Darlehensforderung eine weit höhere Entgeltforderung aus einer Beratungstätigkeit, die die volle Arbeitskraft des Schuldners in Anspruch nimmt, abgetreten, so liegt der Schluss nahe, dass Ziel des Geschäfts nicht etwa die Sicherung der Darlehensforderung, sondern die Entziehung des Einkommens vor dem Zugriff der Gläubiger ist. Kollusives Zusammenwirken zum Nachteil von Gläubigern, von denen eine Vollstreckung droht, rechtfertigt aber die Annahme der Sittenwidrigkeit.

Normenkette:

InsO § 131 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat die von dem Schuldner für die Drittschuldnerin zu erbringende Beratungsleistung seine volle Arbeitskraft in Anspruch genommen und hat die ihm dafür zustehende - werthaltige - Entgeltforderung "auf absehbare Zeit" die einzige Einkommensquelle dargestellt. Dass der Schuldner diese Forderungen - die auf die ganze Laufzeit des Beratungsvertrages bezogen ein Volumen von 1 Mio. Ç hatten - insgesamt zur Sicherung eines bereits ein halbes Jahr später, nämlich zum 30. Juni 2003, rückzahlbaren Darlehens von nur 68.000 Ç (allerdings zuzüglich 10 % Zinsen) abgetreten hat, gestattet zwanglos den vom Berufungsgericht gezogenen Schluss, dem Schuldner und der Klägerin sei es weniger auf die Sicherung der angeblichen Darlehensrückzahlungsansprüche als vielmehr darauf angekommen, das gesamte Einkommen des Schuldners dem Gläubigerzugriff zu entziehen. Kollusives Zusammenwirken zum Nachteil von Gläubigern, von denen eine Vollstreckung droht, reicht zur Annahme der Sittenwidrigkeit aus (vgl. BGHZ 130, 314 , 331; 138, 291, 299 f.).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 12.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 598/04
Vorinstanz: LG Trier, vom 13.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 32/04