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BGH - Entscheidung vom 21.03.2006

1 StR 61/06

Normen:
StGB § 54 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2007, 72

BGH, Urteil vom 21.03.2006 - Aktenzeichen 1 StR 61/06

DRsp Nr. 2006/8557

Bemessung der Gesamtstrafe bei gewichtigen Taten, aber milden Einzelstrafen

1. Für die Bemessung der Gesamtstrafe ist in erster Linie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts maßgeblich. 2. Die für das Gesamtgewicht maßgeblichen Umstände sind, sofern sie nicht schon vollständig die Einzelstrafen mitbestimmt haben, jedenfalls bei der Gesamtstrafenbildung angemessen zu berücksichtigen.

Normenkette:

StGB § 54 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, schweren Raubes in drei Fällen und schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Von weiteren Anklagevorwürfen der schweren räuberischen Erpressung bzw. des schweren Raubes in 14 Fällen hat das Landgericht den Angeklagten wegen teils nicht ausschließbarer und teils erwiesener Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO , soweit es sich gegen den Schuldspruch, die festgesetzten Einzelstrafen und die Maßregelanordnung richtet.

2. Auch die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen von jeweils sechs Jahren sind dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen. Die einzelnen Taten bestanden aus in einem Zeitraum von knapp zwei Jahren begangenen Banküberfällen, bei denen der Angeklagte jeweils maskiert mit einer Bombenattrappe oder einer Schusswaffe in die Banken eindrang, Mitarbeiter und Kunden der Banken bedrohte und die Herausgabe von insgesamt 852.622 DM erzwang. Einzelne Bedrohungsopfer hatten - zum Teil bis heute - unter erheblichen psychischen Folgen zu leiden.

Die die Einsatzstrafe zweieinhalbfach erhöhende Gesamtfreiheitsstrafe ist zwar hoch, aber nicht unvertretbar hoch, sodass sie als Ergebnis der nach § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB erforderlichen zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Sie wird dem für die Bemessung der Gesamtstrafe in erster Linie maßgeblichen Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts (vgl. BGHSt 24, 268 , 269 f.; BGH NStZ-RR 1998, 236 ) noch gerecht.

Dass die Strafkammer die Einsatzstrafe noch in der unteren Hälfte des angewandten Strafrahmens festgesetzt hat und das Gewicht der einzelnen Taten, wie es rechtlich möglich gewesen wäre, nicht schon durch die Festsetzung höherer Einzelstrafen berücksichtigt hat, stand der Festsetzung einer dem Gesamtgewicht des Sachverhalts gerecht werdenden Gesamtstrafe nicht entgegen. Die Höhe der Einzelstrafen band die Kammer hierbei nicht. Vielmehr war es rechtlich geboten, die für das Gesamtgewicht maßgeblichen Umstände, sofern sie nicht schon vollständig die Einzelstrafen mitbestimmt haben, jedenfalls bei der Gesamtstrafenbildung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 3; BGH NStZ-RR 1998, 236 ). Das hat das Landgericht getan. In der Gesamtschau der Taten hatten Unrechtsgehalt und Schuldumfang hier besonderes Gewicht. Die Art und die Vielzahl der Taten und die Persönlichkeit des Angeklagten ließen auf eine besondere Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit sowie auf eine erhebliche Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen.

Vorinstanz: LG Ansbach, vom 25.10.2005
Fundstellen
NStZ-RR 2007, 72