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BGH - Entscheidung vom 14.11.2006

4 StR 374/06

Normen:
StGB § 27 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2007, 37

BGH, Beschluß vom 14.11.2006 - Aktenzeichen 4 StR 374/06

DRsp Nr. 2006/29395

Beihilfe durch bloßes Dabeisein

1. Zwar kann auch das bloße Dabeisein die Tat eines anderen im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleichtern. 2. Es bedarf aber bei solchen Fallgestaltungen sorgfältiger und genauer Feststellungen dazu, dass und wodurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde.

Normenkette:

StGB § 27 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils; einer Erörterung der Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.

Nach den Feststellungen begaben sich der Angeklagte, der frühere Mitangeklagte Karuan A. und zwei weitere Männer zum Kiosk der Familie D.. A. betrat den Kiosk und verlangte von der dort tätigen Zeugin Ayse D. die Herausgabe von 100 Euro, wobei er ihr ein langes Küchenmesser vor die Brust hielt. Der Angeklagte und die beiden Anderen standen währenddessen vor der Tür des Kiosks, wobei sie "durch ihre Erscheinung ebenfalls einen einschüchternden Eindruck auf die Zeugin machten". Diese kam der Aufforderung des A. nicht nach, sondern sprühte ihm Pfefferspray in die Augen. Ungefähr zur selben Zeit rief einer der draußen Stehenden: "Karuan, es kommt ein Bus! Schnell weg!". Daraufhin flohen alle Vier im Pkw des A., den dieser auf der Busspur vor dem Kiosk abgestellt hatte. Dass sich tatsächlich ein Bus genähert hatte, ist nicht erwiesen.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung nicht, denn es ist weder dargetan, dass der Angeklagte einen die Tatbegehung objektiv fördernden Beitrag erbracht, noch dass er mit Gehilfenvorsatz gehandelt hat.

Zwar kann auch das bloße Dabeisein die Tat eines anderen im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleichtern (BGH StV 1982, 517; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 13, 14, 18 m.w.N.). Es bedarf aber bei solchen Fallgestaltungen sorgfältiger und genauer Feststellungen dazu, dass und wodurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 12, 15). Solche Feststellungen lässt das angefochtene Urteil vermissen. Sie lassen sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe herleiten. Darüber hinaus ist weder festgestellt noch belegt, dass der Angeklagte durch seine Anwesenheit vor dem Kiosk zur Einschüchterung des Opfers beitragen wollte.

Falls die neu entscheidende Strafkammer wiederum zur Annahme einer Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung kommen sollte, wird sie zu prüfen haben, ob der Angeklagte von dieser Tat strafbefreiend zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 2 StGB ). Sofern abweichende Feststellungen nicht getroffen werden können, wird zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen sein, dass er derjenige war, der A. vor einem erhöhten Entdeckungsrisiko gewarnt hat. In dieser Warnung könnte, wenn sich tatsächlich kein Bus genähert hätte, ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen gesehen werden, durch eine List die Vollendung der Tat zu verhindern. Ein solches Bemühen würde auch dann zur Strafbefreiung führen, wenn die Tat nicht dadurch, sondern wegen der energischen Abwehr des Opfers nicht vollendet wurde (vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 24 Rdn. 42).

Vorinstanz: LG Paderborn, vom 03.05.2006
Fundstellen
NStZ-RR 2007, 37