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BGH - Entscheidung vom 18.09.2006

II ZA 1/06

Normen:
ZPO § 114 § 116 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluß vom 18.09.2006 - Aktenzeichen II ZA 1/06

DRsp Nr. 2006/25866

Begriff des allgemeinen Interesses an der Rechtsverfolgung

1. Es läuft nicht allgemeinen Interessen zuwider, wenn eine uneinbringliche Forderung eingeklagt werden soll. An wirtschaftlich sinnlosen Prozessen hat die Allgemeinheit ebenso wenig Interesse wie eine private Einzelperson.2. Der Erhalt vorhandener Arbeitsplätze kann ein Interesse der Allgemeinheit an der Prozessführung begründen, nicht jedoch die vage Aussicht auf die Schaffung neuer Arbeitsplätze.3. Eine mittelbare Betroffenheit von Kleingläubigern in dem Sinne, dass diese offene Forderungen gegen Tochterunternehmen der Insolvenzschuldnerin haben, reicht nicht aus, um diese als Kleingläubiger im Sinne der Rechtsprechung zu berücksichtigen (BGH - VIII ZR 87/90 - 24.10.1990).

Normenkette:

ZPO § 114 § 116 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den die beantragte Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Senats vom 19. Juli 2006 gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung. Die Klägerin hat weiterhin nicht dargelegt, dass ein Unterlassen der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

1. Wenn es zutrifft, dass die eingeklagte Forderung, wie die Klägerin nunmehr vorträgt, möglicherweise uneinbringlich ist, läuft ein Unterlassen der Rechtsverfolgung bereits aus diesem Grunde den allgemeinen Interessen nicht zuwider. An wirtschaftlich sinnlosen Prozessen hat die Allgemeinheit ebensowenig Interesse wie eine private Einzelperson.

2. Auch die von der Klägerin geäußerte Absicht, im Falle erfolgreicher Prozessführung den Geschäftsbetrieb weiterführen und neue Mitarbeiter einstellen zu wollen, vermag kein Interesse der Allgemeinheit an der Prozessführung zu begründen. Die Klägerin verkennt, dass zwar der Erhalt vorhandener Arbeitsplätze ein Interesse der Allgemeinheit begründen kann, nicht aber die vage Aussicht auf die Schaffung neuer Arbeitsplätze.

3. Soweit die Klägerin mit ihrer Gegenvorstellung eine teilweise erweiterte Liste von Gläubigern vorlegt, die ihrer Ansicht nach die Eigenschaft von Kleingläubigern aufweisen, vermag dieser Vortrag das erforderliche Interesse der Allgemeinheit an der Prozessführung ebenfalls nicht zu begründen. Bei den ergänzend angegebenen Personen handelt es sich nämlich in ihrer ganz überwiegenden Mehrzahl um Gläubiger, die nach den Angaben der Klägerin zwar offene Forderungen haben; die Forderungen richten sich jedoch nicht gegen die Klägerin, sondern gegen zwei ihrer Tochterunternehmen. Eine solche mittelbare Betroffenheit reicht nicht aus, um diese Gläubiger als Kleingläubiger der Klägerin im Sinne der Rechtsprechung zu berücksichtigen (s. dazu BGH, Beschl. v. 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90, ZIP 1990, 1565 ).

II. Da die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nach dem unter I. Ausgeführten weiterhin nicht dargetan sind, bleibt auch das erneuerte Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin vom 28. August 2006 ohne Erfolg.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 62/03
Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 25.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 72/99