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BGH - Entscheidung vom 12.10.2006

IX ZA 9/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluß vom 12.10.2006 - Aktenzeichen IX ZA 9/06

DRsp Nr. 2006/27669

Begriff der grundsätzlichen Bedeutung

Bei auslaufendem Recht kommt eine grundsätzliche Bedeutung nur dann in Betracht, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO ). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

1. Rechtsgrundsätzliche Fragen wirft die vorliegende Fallgestaltung nicht auf. Hinzu kommt, dass bei auslaufendem Recht eine grundsätzliche Bedeutung nur dann in Betracht kommt, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943 , 1944, in BGHZ 154, 288 insoweit nicht abgedruckt; Beschl. v. 24. September 2003 - IV ZB 41/02, NJW 2004, 289 ). Dies ist hier nicht der Fall.

2. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Einheitlichkeitssicherung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) ist ein Zulassungsgrund nicht ersichtlich. Die einzelfallbezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts beruhen auf einer tatrichterlichen Würdigung, die rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Vorinstanz: OLG München, vom 01.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 4429/05
Vorinstanz: LG Traunstein, vom 26.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1572/01