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BGH - Entscheidung vom 05.07.2006

IV ZR 204/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 242

BGH, Beschluß vom 05.07.2006 - Aktenzeichen IV ZR 204/05

DRsp Nr. 2006/19510

Begriff der grundsätzlichen Bedeutung

Betrifft der Rechtsstreit die Anwendung des § 242 BGB in einem Einzelfall, so liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO ) nicht vor.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 242 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. August 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Die angegriffene Entscheidung betrifft - vor dem Hintergrund des Senatsurteils vom 12. Juni 1985 ( IVa ZR 108/83 - VersR 1985, 877 ) - die Anwendung des § 242 BGB in einem Einzelfall. Im Übrigen hat das Berufungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Berechtigung der Prämienerhöhung streitig war und der Versicherer deren Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen hat (BGHZ 159, 323 , 329 ff.). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 21.931,73 EUR

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 03.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 84/04
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 2/23 O 392/03 - 10.3.2004,