Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 25.04.2006

VI ZR 255/05

Normen:
ZPO § 114 § 121

BGH, Beschluß vom 25.04.2006 - Aktenzeichen VI ZR 255/05

DRsp Nr. 2006/12101

Bedürftigkeit bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung

Liegt eine Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde vor, so kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit nicht in Betracht.

Normenkette:

ZPO § 114 § 121 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen der §§ 114 , 121 ZPO sind nicht erfüllt. Der Antragsteller ist nicht bedürftig, weil nach seinem eigenen Vortrag seine Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben hat. Er wird - soweit ersichtlich - durch Rechtsanwalt Dr. Nassall hinreichend vertreten. Damit sind auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO nicht gegeben.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 24.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I-1 U 22/05
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 12.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 100/04