BGH, Beschluß vom 25.04.2006 - Aktenzeichen VI ZR 255/05
DRsp Nr. 2006/12101
Bedürftigkeit bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung
Liegt eine Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde vor, so kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit nicht in Betracht.
Gründe:
Die Voraussetzungen der §§ 114 , 121 ZPO sind nicht erfüllt. Der Antragsteller ist nicht bedürftig, weil nach seinem eigenen Vortrag seine Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben hat. Er wird - soweit ersichtlich - durch Rechtsanwalt Dr. Nassall hinreichend vertreten. Damit sind auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO nicht gegeben.
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 24.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I-1 U 22/05
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 12.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 100/04
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