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BGH - Entscheidung vom 23.05.2006

3 StR 119/06

BGH, Beschluß vom 23.05.2006 - Aktenzeichen 3 StR 119/06

DRsp Nr. 2006/18999

Gründe:

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung führt zur Änderung des Schuldspruchs. Die rechtliche Bewertung des festgestellten Kuriertransportes durch den Angeklagten als täterschaftliches Handeltreiben entspricht nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe bei Kurierfällen (vgl. dazu näher Winkler NStZ 2005, 315; derselbe NStZ 2006, voraussichtlich Heft 6). Hier war der Angeklagte nach den Feststellungen weder in den Erwerb, noch in den späteren Absatz der Betäubungsmittel eingebunden, sondern "lediglich" als Kurier gegen ein Honorar eingesetzt.

Der Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den rechtlich so gefassten Schuldvorwurf anders hätte verteidigen können. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat hat das festgestellte Verhalten des Angeklagten lediglich anders rechtlich gewürdigt. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen und bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass der Angeklagte lediglich "von unbekannt gebliebenen Hintermännern als Kurier eingesetzt worden ist". Damit hat es seiner untergeordneten Stellung beim Handel mit Betäubungsmitteln Rechnung getragen.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 07.12.2005