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BGH - Entscheidung vom 10.01.2006

X ZR 109/05

Normen:
ZPO § 148
BSHG § 90
BGB § 528 § 812

BGH, Beschluß vom 10.01.2006 - Aktenzeichen X ZR 109/05

DRsp Nr. 2006/6309

Aussetzung eines Rechtsstreits aufgrund einer übergeleiteten Forderung des Sozialhilfeträgers

Macht der Träger der Sozialhilfe aus gem. § 90 BSHG übergeleitetem Recht Ansprüche geltend, so ist ein Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Überleitungsanzeige zwar vorgreiflich i.S. von § 148 ZPO . Es ist jedoch gleichwohl mit der Beschleunigung des Verfahrens jedenfalls dann nicht zu vereinbaren, den Rechtsstreit auszusetzen, wenn die Erfolgsaussichten der verwaltungsgerichtlichen Klage mangels bislang vorgelegter Begründung nicht beurteilt werden können.

Normenkette:

ZPO § 148 ; BSHG § 90 ; BGB § 528 § 812 ;

Gründe:

I. Auf Antrag des klagenden Sozialhilfeträgers, welcher der Mutter der Beklagten, nachdem sie ihr Hausgrundstück der Beklagten geschenkt hatte, Sozialhilfe geleistet hat, hat das Berufungsgericht die Beklagte aufgrund eines nach § 90 BSHG auf den Kläger übergeleiteten Rückgewähranspruchs der Mutter nach §§ 528 , 812 ff. BGB zur Zahlung von 56.753,40 EUR verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat die Beklagte Beschwerde erhoben.

Die Beklagte hat gegen den Überleitungsbescheid vom 12. Januar 1999 Widerspruch eingelegt, den der Kläger mit Bescheid vom 2. Mai 2001 zurückgewiesen hat. Dagegen hat die Beklagte vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben. Über diese Klage ist noch nicht entschieden worden. Im Hinblick darauf beantragt die Beklagte, das Verfahren über ihre Nichtzulassungsbeschwerde bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die verwaltungsgerichtliche Klage auszusetzen.

Der Kläger, der Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, hat sich zu diesem Antrag nicht geäußert.

II. Der Aussetzungsantrag bleibt ohne Erfolg.

Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei.

Die hiernach notwendige - aber nicht ausreichende - Voraussetzung für eine Aussetzung, dass die Entscheidung des anderen Rechtsstreits vorgreiflich ist für die Entscheidung, die im auszusetzenden Verfahren ergehen soll, ist erfüllt. Das Rechtsverhältnis, das den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet, ist für den vorliegenden Rechtsstreit präjudiziell. Sollte das Verwaltungsgericht den Überleitungsbescheid nach § 90 BSHG aufheben, gibt es für den Anspruch des Klägers keine Rechtsgrundlage mehr.

Jedoch steht die Anordnung der Aussetzung im - pflichtgemäß auszuübenden - Ermessen des Gerichts. Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, welche die mit einer Aussetzung verbundene Prozessverzögerung rechtfertigen würden. Die Beklagte hat weder ihren Widerspruch gegen die Überleitung, den Widerspruchsbescheid des Klägers und ihre Anfechtungsklageschrift vorgelegt, noch hat sie erklärt, mit welchen Argumenten sie den Überleitungsbescheid des Klägers angegriffen hat, so dass die Erfolgsaussicht ihrer verwaltungsgerichtlichen Klage nicht beurteilt werden kann (vgl. dazu Sen.Urt. v. 06.04.2004 - X ZR 272/02, BGHZ 158, 372 , 376).

Vorinstanz: KG, vom 24.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 72/04
Vorinstanz: LG Berlin, vom 26.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 214/04